Die Gestaltung der Sparkassen-Privatstiftung
DDr. Christa Fries

 

Mit der Novelle BGBl I Nr. 184/1998 wurde das Sparkassengesetz (SpG) geändert; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8 a KWG bzw. § 92 BWG in eine Sparkassenaktiengesellschaft eingebracht haben, können nun formwechselnd in Privatstiftungen umgewandelt und diese Privatstiftungen auch miteinander verschmolzen werden. Die Gestaltung der Sparkassen-Privatstiftung hat sich sowohl an der SpG-Novelle als auch am Privatstiftungsgesetz (PSG) zu orientieren. Der folgende Beitrag ist dem Versuch gewidmet, trotz aller sich daraus ergebender Widersprüchlichkeiten und Lücken Anhaltspunkte zur sinnvollen Satzungsgestaltung zu erarbeiten.

Einleitung

Obwohl die Sparkassenaktiengesellschaft, zumindest hinsichtlich des eingebrachten Bankbetriebes, nach der Einbringung gemäß § 8 a KWG bzw. § 92 BWG Gesamtrechtsnachfolger der Sparkasse ist, blieb die Sparkasse als Anteilsverwaltungssparkasse bestehen. Raschauer1) hat diesen Vorgang als einzigartiges Phänomen einer Universalsukzession bei Aufrechterhaltung beider Rechtspersonen bezeichnet, das zum sogenannten Holdingdilemma führe, nämlich zu der Frage, was denn eigentlich Sinn und Zweck der verbleibenden Holding, der Anteilsverwaltungssparkasse, sein soll.

Einer der Zwecke der Schaffung dieser Konstruktion - neben der Verbesserung der organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen der Kreditwirtschaft2) war wohl, den Gläubigern der Bank einen identischen Haftungsfonds zu erhalten.3) Auch die Aufrechterhaltung der Sektorzugehörigkeit mag ein Motiv gewesen sein.4) Wie immer, die Anteilsverwaltungssparkasse hat jedenfalls als Rechtsfigur vor allem dazu gedient, einen konsensfähigen Zwischenschritt in der Rechtsentwicklung vom traditionellen Sparkassenwesen zur modernen Bankenwelt zu setzen.

Als weiterer Schritt dieser Entwicklung ist nun die vorliegende Sparkassengesetznovelle BGBl Nr. 184/1998 anzusehen, durch die die Möglichkeit einer Umwandlung der Anteilsverwaltungssparkasse in eine Privatstiftung geschaffen wird.

1) Wegfall der Ausfallsbürgschaft als Motiv

Ein wesentliches Motiv zur Umsetzung der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Umwandlung einer Anteilsverwaltungssparkasse in eine Privatstiftung wird im Falle von Gemeindesparkassen die schrittweise mögliche Eliminierung der Ausfallsbürgschaft der Gemeinde für die Verbindlichkeiten der Sparkasse und damit auch der Sparkassenaktiengesellschaft sein. Gemäß § 2 (2a) SpG wird die in § 2 (1) SpG vorgesehene Ausfallsbürgschaft der Gemeinde für die Sparkasse und damit auch (vgl § 92 (9) BWG) für die Sparkassenaktiengesellschaft durch die Umwandlung der Sparkasse in eine Privatstiftung auf eine "Resthaftung" beschränkt. Diese "Resthaftung" der Gemeinde umfaßt nur jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Offensichtlich besteht demnach ab der Umwandlung auch für bis dahin schon bestehende gesetzliche Anwartschaften keine Haftung der Gemeinde mehr. Im Falle von kollektivvertraglichen Anwartschaften wird dies zumindest strittig sein.

Jedenfalls hätte die Gemeinde durch die Umwandlung der Sparkasse in eine Privatstiftung bei gleichzeitiger Einsetzung der Gemeinde als Begünstigter der Privatstiftung einen wesentlichen Schritt zur Beendigung der lästigen Ausfallsbürgschaft getan. Wird dann die Privatstiftung selbst mit einer aus einer Vereinssparkasse hervorgegangenen Privatstiftung als übernehmender Privatstiftung verschmolzen - so der Gesetzeswortlaut -, "verjähren Ansprüche der aufgrund des § 2 (2a) bestehenden Haftung der Gemeinde in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang" (§ 27 c (2) SpG).

Die Ausfallsbürgschaft ist damit ausschließlich durch Inanspruchnahme gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten und ohne jede Sicherstellung für die betroffenen Gläubiger beendet. Die Gemeinde ist aber, soweit sie Begünstigte der übertragenden Privatstiftung war, dennoch weiterhin auch Begünstigte der übernehmenden Privatstiftung, da der Übergang der Begünstigtenstellung im Falle der Verschmelzung gemäß § 27 c (4) SpG als gesetzlicher Automatismus vorgesehen ist.

2) Zum Stiftungszweck

Soweit im Sparkassengesetz nichts anderes vorgesehen ist, gilt für die Sparkassenprivatstiftung das Privatstiftungsgesetz (PSG). § 1 PSG definiert die Privatstiftung als einen Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen. Der Zweck, dem die Privatstiftung zu dienen hat, ist nicht beschränkt. Die Stiftung darf nach herrschender Auffassung nur nicht Selbstzweck sein.5) Der Stiftungszweck ist zwingend in der Stiftungsurkunde zu regeln (§ 9 (1) Z 2 PSG). Der Stiftungszweck kann dabei allgemein oder konkret umschrieben werden. Aus dem Stiftungszweck muß jedenfalls entnehmbar sein, welche Aufgaben und welche Tätigkeiten der Stiftung zukommen und worauf diese Tätigkeiten zweckbezogen sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Sparkassenstiftung.

Das Sparkassengesetz sieht keine gesonderten Regelungen zum Stiftungszweck der Sparkassenstiftung vor, sondern legt nur den Kreis der möglichen Begünstigten fest. Gemäß § 27 a (4) Z 3 SpG hat die Stiftungserklärung einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf. In diesem Zusammenhang wird von der Novelle auf §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung BGBl "Nr. 164/1961" - gemeint ist wohl BGBl Nr. 194/1961 - verwiesen. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften sind jedoch ausgeschlossen. Neben diesen gemeinnützigen Begünstigten können nur Gebietskörperschaften in der Stiftungserklärung als Begünstigte vorgesehen werden, wobei aber Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftungen ebenfalls gemeinnützigen Zwecken zu entsprechen haben.

Diese Einschränkung des Kreises der möglichen Begünstigten durch das Kriterium der Gemeinnützigkeit bedeutet nicht, daß der Zweck der Sparkassenprivatstiftung selbst ein gemeinnütziger sein müßte. Die Erläuternden Bemerkungen (EB)6) vermeinen dazu, daß die Eigennützigkeit der Privatstiftung iS des Abgabenrechts durch die Definition des Umfangs möglicher Begünstigter unberührt bleibe; ungeachtet eines entsprechenden Hinweises durch das Finanzministerium wurde aber eine gesetzliche Klarstellung nicht für erforderlich gehalten. Umso mehr Sorgfalt wird bei der Ausgestaltung der Stiftungserklärung - der Satzung - der Sparkassenstiftung für die Definition des Stiftungszwecks aufgewendet werden müssen, um nicht mangels Eigen- oder zumindest Doppelnützigkeit der Privatstiftung die Anwendbarkeit des § 5 Z 11 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der dort vorgesehenen Steuerbefreiungen für bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zu gefährden.7)

Dies umso mehr, als die Stiftungserklärung nach Errichtung der Sparkassenprivatstiftung diesbezüglich wohl kaum abgeändert werden können wird. Nach dem PSG könnte sich der Stifter zwar die Änderung der Stiftungserklärung auch nach Errichtung der Privatstiftung vorbehalten. Diese Möglichkeit wird aber für die Sparkassenprivatstiftung zum einen deswegen nicht in Betracht kommen, weil gemäß § 27 a (4) Z 1 SpG als Stifter die Sparkasse gilt, die aber ab Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch als Privatstiftung und daher nicht als gesonderte Rechtsperson fortbesteht, und zum anderen sich die Sparkasse gemäß § 27 (4) Z 1 SpG die im PSG vorgesehenen Gestaltungsrechte nicht vorbehalten kann. Es gibt daher bei der Sparkassenstiftung, anders als bei der üblichen Privatstiftung, weder ein (bei der Errichtung vorzubehaltendes) Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, noch ein (bei der Errichtung vorzubehaltendes) Recht auf Widerruf der Privatstiftung, noch ein (bei der Errichtung vorzubehaltendes) Recht auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, noch sonstige Gestaltungsrechte Dritter. Der Ausschluß all dieser Gestaltungsrechte durch das SpG hätte zumindest nach dem Bericht des Finanzausschusses8) nur für die sogenannten Gemeindesparkassen gelten sollen: "Bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, erlöschen somit diese Rechte. Aufgrund der besonderen Stellung des Sparkassenvereins gehen aber bei der Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse diese Rechte des Stifters gemäß PSG auf die Vereinsversammlung über". Diese Intention des Finanzausschusses hat aber bedauerlicherweise keine adäquate Umsetzung im Gesetzestext gefunden. Der in § 27 a (4) Z 1 formulierte Ausschluß der Gestaltungsrechte, insbesondere von Änderung und Widerruf, ist allgemein für alle Sparkassen formuliert, ohne zwischen Gemeindesparkassen und Vereinssparkassen zu unterscheiden. Der nächste Satz des § 27 a (4) Z 1 lautet dann: "Bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht." Das PSG wiederum kennt aber Rechte des Stifters auf Änderung oder Widerruf der Privatstiftung nur unter der Voraussetzung, daß sich der Stifter diese Rechte bei Errichtung der Stiftung vorbehalten hat: der Vorbehalt ist zwingende Voraussetzung der Rechtsausübung. Wenn nun die (jede) Sparkasse nach den Bestimmungen des Sparkassengesetzes sich die Rechte auf Änderung und Widerruf nicht vorbehalten kann, so nützt es ihr auch nichts, wenn nach der Umwandlung die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahrnehmen könnte. Hat sich der Stifter keine Rechte vorbehalten, so stehen sie ihm nach dem PSG nach Errichtung der Stiftung auch nicht mehr zu.

Eine Stiftungssatzung einer Vereinssparkasse, die dessen ungeachtet der Vereinsversammlung das Recht auf Änderung und Widerruf der Privatstiftung vorbehält, wird daher wohl vom Firmenbuchgericht, das nach der Rechtsprechung zur materiellen Überprüfung der Stiftungssatzung berufen ist,9) nicht eingetragen werden können, es sei denn, es nimmt eine extensive Interpretation der Gesetzesbestimmung iS des Berichtes des Finanzausschusses vor. Einziges Argument für eine derartige extensive Interpretation wäre die Unsinnigkeit einer Bestimmung, die der Vereinsversammlung "die Ausübung der Rechte des Stifters gemäß PSG" nach der Umwandlung zugestehen will, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein derartiges Zugeständnis ohne gleichzeitige Einräumung der Möglichkeit, diese Rechte entsprechend den Bestimmungen des PSG bereits bei Errichtung der Stiftung vorzubehalten, keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Will also die Vereinssparkasse sich in eine Privatstiftung umwandeln und es der Vereinsversammlung ermöglichen, die Stiftungserklärung allenfalls abzuändern oder die Privatstiftung selbst zu widerrufen, so müßte bereits in der Stiftungssatzung das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten werden. Vor einer Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bietet diese Satzungsgestaltung aber weder eine Gewähr für die Eintragung im Firmenbuch noch - da auch die Eintragung im Firmenbuch nicht geeignet ist, allfällige Satzungsmängel zu heilen - dafür, daß diese Rechte dermaleinst tatsächlich ausgeübt werden können.

Die einzige unstrittige Möglichkeit, die Stiftungserklärung der Sparkassenprivatstiftung nach Eintragung im Firmenbuch noch zu ändern, ist die in § 33 (3) PSG vorgesehene Möglichkeit des Stiftungsvorstandes, unter Wahrung des Stiftungszweckes Änderungen der Stiftungsurkunde zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vorzunehmen. Diese Änderung bedarf gemäß PSG der Genehmigung des Gerichts, welche sich ebenfalls an der gesetzlichen Vorschrift der Wahrung des Stiftungszweckes zu orientieren haben wird. Wenn aber der Stiftungszweck jedenfalls zu wahren ist, so kann der Stiftungszweck nicht geändert werden. Es empfiehlt sich also nochmals eine sehr vorsichtige Formulierung des Stiftungszwecks, die geeignet sein muß, auch im Falle geänderter Verhältnisse dem Stiftungsvorstand ausreichend Handlungsspielraum zu lassen. Als Beispiel für derartige "geänderte Verhältnisse" ist auf die Verschmelzung zu verweisen. Sparkassen-Privatstiftungen können zwar gemäß § 27 c SpG verschmolzen werden, wobei "die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung" (§ 27 c (4) SpG) werden, eine Änderung der Stiftungssatzung und damit insbesondere des Stiftungszwecks ist aber auch im Verschmelzungsfall nicht vorgesehen. Es wird für die Begünstigten einer Gemeindesparkasse wenig hilfreich sein, wenn sie aufgrund der Verschmelzung zwar nun Begünstigte einer Vereinssparkassenstiftung sind, der Stiftungszweck aber so formuliert ist, daß er mit Zuwendungen an diese durch Verschmelzung erworbenen Begünstigten nicht in Einklang zu bringen ist.

Für inhaltliche Vorgaben bei der Formulierung des Stiftungszwecks sei vor allem auf die EB zu § 27 a (4) verwiesen, aus denen sich in etwa folgende Kernpunkte ableiten lassen:

 

2.1) Vermögenserhaltung

Sparkassen sind auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz. Dieses Merkmal wird auf die Sparkassenprivatstiftung übertragen, wenn gemäß § 27 a (4) Z 4 SpG festgelegt wird, daß das sich aus der Schlußbilanz ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet bleibt und zu erhalten ist.10) Offen bleibt, ob dies nun für den Buchwert oder den Verkehrswert des Vermögens gilt, und welche Konsequenzen sich hieraus im Fall von späteren Wertverlusten dieses Vermögens ergeben. Die EB führen dazu nur aus, daß mit der dauernden Vermögenswidmung und der Verpflichtung zur Erhaltung dieses Vermögens auch die "Substitution" der Vermögensbestandteile vereinbar ist. Die Thesaurierung des sich aus der Schlußbilanz ergebenden Vermögens der Sparkasse - wie immer es bestimmt werden mag - ist aber jedenfalls zentraler gesetzlicher Zweck der Sparkassenprivatstiftung. Da auch die Sparkassenprivatstiftung gemäß § 27 b (1) SpG der in § 92 (9) BWG angeordneten Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der Sparkassenaktiengesellschaft unterliegt, soll dadurch ebenso wie im Fall der Anteilsverwaltungssparkasse den Gläubigern der Bank ein identischer Haftungsfonds erhalten bleiben.

 

2.2) Vermögensvermehrung

Die Sparkassenstiftung soll aber ihr Vermögen nicht nur erhalten können (und müssen), sie soll es auch mehren können. Es gibt daher keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausschüttung der Erträge an die Begünstigten, sondern nur die Einschränkung, daß Begünstigungen nur aus Erträgen zuwendet werden dürfen (§ 27 a (4) Z 4 SpG). Die Stiftungserklärung hat zwar zwingend einen oder mehrere Begünstigte oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen (§ 27 a (4) Z 3 SpG), diesen Begünstigten werden aber weder nach SpG noch nach PSG gesetzliche Ansprüche auf Erhalt bestimmter Zuwendungen zuerkannt. Ob die Begünstigten, wenn dies die Stiftungserklärung nicht ausdrücklich vorsieht, einen klagbaren Anspruch gegen die Stiftung auf Stiftungszuwendungen haben, ist strittig.11) Es wäre daher durchaus denkbar, daß die Sparkassenstiftung im Extremfall gar keine Zuwendungen an Begünstigte vornimmt, sondern die Erträge des Vermögens stets nur zur Vermehrung desselben verwendet. Dies darf aber jedenfalls nur ein faktischer, nicht in der Stiftungserklärung festgelegter Vorgang sein, da, wie oben bereits festgehalten, nach dem Privatstiftungsgesetz eine reine Thesaurierungsstiftung unzulässig wäre12) und eine entsprechende Ausnahmeregelung sich aus dem SpG nicht ergibt. Als Stiftungszweck läßt sich die Thesaurierung auch aller Erträge des Vermögens sohin nicht vorsehen. Sehr wohl aber ist bei der Formulierung des Stiftungszwecks darauf Bedacht zu nehmen, daß die Thesaurierung auch der Erträge für den Vorstand möglich ist. Das Handeln des Stiftungsvorstands hat sich stets am Stiftungszweck zu orientieren. Will man ihm daher die Möglichkeit bieten, das Stiftungsvermögen zu vermehren, so ist der Stiftungszweck entsprechend zu gestalten. Auch die EB anerkennen ausdrücklich die Möglichkeit, der Privatstiftung Gelegenheit zur Bildung einer Liquditätsreserve zu geben, damit die Privatstiftung - so die von den EB angeführten Beispiele - bei allfälligen Kapitalerhöhungen der operativen Sparkassenaktiengesellschaft Bezugsrechte ausüben, zur Substanzerhaltung der Sparkassenaktiengesellschaft beitragen oder im Gläubigerinteresse tätig werden kann.

Beabsichtigt man angesichts des Wegfallens der Ausfallsbürgschaft der Gemeinde den Gläubigerschutz wenigstens durch eine entsprechende Verfestigung des Vermögens in der Privatstiftung zu wahren, so müßte die im SpG vorgesehene Verpflichtung der Privatstiftung zur Vermögenserhaltung in der Stiftungserklärung weiter konkretisiert werden. Es wäre daher zu überlegen, die in § 22 SpG enthaltenen, nur für Sparkassen geltenden Bestimmungen zur "Widmungsrücklage", die für Zwecke der Allgemeinheit verwendet werden, aber 30 % des Gewinns nicht übersteigen darf, auch für Sparkassen-Privatstiftungen durch Aufnahme in die Stiftungssatzung weiterhin für anwendbar zu erklären, um auf diese Weise dem Stiftungsvorstand eine Vorgangsweise zu ermöglichen, die auch mit den Begünstigten nicht diskutiert werden muß.

 

2.3) Vermögensverwendung

Schließlich aber muß der Stiftungszweck sich auch mit der Frage befassen, unter welchen Bedingungen an die in der Stiftungserklärung zu nennenden Begünstigten Zuwendungen fließen dürfen. Hier kann jetzt ganz allgemein die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke angeführt werden. Nach den EB könnten aber auch konkrete Fördermaßnahmen, die der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung des Landes oder einer Region dienen, Förderung von Wissenschaft- und Forschungsprojekten, die Erstellung von Studien, regionale Werbeaktionen, usw. als Konkretisierung dieses Stiftungszwecks dienen.

§ 27 a (4) Z 3 SpG sieht vor, daß, wenn die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstige vorsieht, Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu entsprechen haben. Da die Sparkassenprivatstiftung keine Möglichkeit hat, anderen Einfluß auf die Verwendung der Zuwendungen durch die Gebietskörperschaften zu nehmen, müßte wohl die Zuwendung selbst unter der - auflösenden - Bedingung stehen, daß eine entsprechende Verwendung erfolgt.13) Spätestens für den Stiftungsprüfer wird dann auch der Nachweis der tatsächlichen Verwendung für die angegebenen Zwecke von Bedeutung sein.

2.4) Verbotene Tätigkeiten

Die Stiftung darf gemäß § 1 (2) PSG mit Ausnahme bloßer "Nebentätigkeiten" keiner gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen. Hält sich die Privatstiftung nicht an dieses Verbot, so ist sie gemäß § 35 (3) PSG mit der Auflösung durch das Gericht bedroht. Der Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit ist aber im PSG nicht definiert. Die EB14) zu § 1 (2) PSG beschränken sich auf die Feststellung, daß die gewerbsmäßige, vor allem auf Gewinn gerichtete Tätigkeit für Stiftungen "nicht typisch" sei.

Dieser Aspekt schränkt uU die bisherige Tätigkeit der Anteilsverwaltungssparkasse weiter ein. Während die Anteilsverwaltungssparkasse zwar eine Sparkasse war, die alles, nur keine Sparkassengeschäfte betreiben durfte,15) darf die Sparkassen-Privatstiftung selbst de facto nichts betreiben, was über bloße Nebentätigkeiten hinausgeht.16) Anläßlich der Umwandlung der Sparkasse in eine Sparkassen-Privatstiftung wäre daher dafür Sorge zu tragen, daß alle Betriebe oder Teilbetriebe, die nicht bereits bei Ausgliederung des Bankbetriebes an die Sparkassenaktiengesellschaft übertragen wurden, in Tochtergesellschaften ausgegliedert werden. Die Umwandlung selbst wäre sonst mangels ausdrücklichem gesetzlichen Verbot zwar zulässig, die Sparkassen-Privatstiftung aber nach den Bestimmungen des PSG von der Auflösung durch das Gericht bedroht. Die Formulierung des Zwecks der Privatstiftung hat auch dieser Einschränkung des Tätigkeitsbereichs Rechnung zu tragen; der in der Sparkassensatzung enthaltene "Geschäftsgegenstand" (§ 13 (3) SpG) kann daher von der Satzung der Privatstiftung nicht uneingeschränkt übernommen werden.

 

3) Die Stiftungsorgane

Zwingende gesetzliche Organe der Privatstiftung sind gemäß PSG der Stiftungsvorstand und der Stiftungsprüfer. Darüber hinaus sind fakultative Organe, besonders der Aufsichtsrat, vorgesehen und können auch im Gesetz überhaupt nicht geregelte zusätzliche Organe durch die Stiftungserklärung eingeführt werden. Als äußere Kontroll- und Schiedsinstanz ist im PSG das zuständige Firmenbuchgericht vorgesehen. Das SpG ändert an der vom PSG vorgegebenen Verfassung der Privatstiftung grundsätzlich nichts, es normiert nur einige besondere Regelungen für die im PSG vorgesehenen Organe.

 

3.1) Der Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand muß gemäß PSG aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, von denen zwei im Inland wohnhaft zu sein haben. Diese Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern wird durch das SpG erheblich erweitert, weil gemäß § 27 a (5) Z 1 SpG die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung werden. Dabei darf aber (im Falle der "Gemeindesparkasse") die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassenaktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten. Wäre dies der Fall, so muß in der Stiftungserklärung festgelegt werden, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstands der Privatstiftung werden.

Nur dann, wenn für die Sparkassenprivatstiftung zwingend ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes, sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung. Ungelöst ist die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes dann, wenn die Privatstiftung einen Aufsichtsrat haben muß, aber alle bisherigen Vorstandsmitglieder der Sparkasse auch Vorstandsmitglieder der Sparkassenaktiengesellschaft sind. In einem solchen Fall könnte der gesetzlichen Regelung über die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes nicht entsprochen werden, weil die Sparkassenratsmitglieder zu Aufsichtratsmitgliedern der Privatstiftung werden und die Vorstandsmitglieder der Sparkasse, die auch Vorstandsmitglieder der Sparkassenaktiengesellschaft sind, nur ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes stellen dürfen.

Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Vorstandsmitglieder der Sparkassenprivatstiftung ist, wenn ein Aufsichtsrat besteht, von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung selbst vorzunehmen. Bei Errichtung der Stiftungserklärung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder, ausgehend von den hier beschriebenen gesetzlichen Bestimmungen, in einen bestimmten Rahmen gefaßt werden. So wäre es etwa denkbar und wohl auch zweckmäßig, eine Mindest- und Höchstzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen (zB mindestens drei, höchstens jene Zahl, die sich aus der Addition der zu übernehmenden Sparkassenvorstandsmitglieder und der Sparkassenratsmitglieder ergibt). Das SpG sieht abweichend von den im PSG normierten Möglichkeiten und abweichend von der im PSG normierten Zuständigkeit des Gerichts offenbar einschränkend nur die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat oder durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkassenprivatstiftung vor. Die Stiftungserklärung sollte zur Vermeidung allzu krasser "Inzucht" wohl Leitlinien, die den Kreis oder das Anforderungsprofil möglicher Vorstandsmitglieder definieren, festlegen. Weder das PSG noch das SpG regeln die Funktionsdauer oder ein Procedere zur Vorstandsbestellung des Stiftungsvorstands. Die Stiftungserklärung sollte daher unbedingt Befristungen der Funktionsperioden von Vorstandsmitgliedern ebenso wie ein genaues Procedere zur Vorstandsbestellung selbst vorsehen.

Im übrigen sind auch für die Sparkassenprivatstiftung die Unvereinbarkeitsbestimmungen des PSG zu beachten. Der Ausschluß der Begünstigten von der Vorstandsfunktion, auf den durch die Rechtsprechung zum PSG höchstes Augenmerk gelegt wird,17) erstreckt sich auch auf natürliche Personen, die an begünstigten juristischen Personen iS des § 244 (2) HGB beteiligt sind, sowie auf die nahen Angehörigen dieser natürlichen Personen.

 

3.2) Der Stiftungsprüfer

Zum Stiftungsprüfer ist, abweichend von § 20 PSG, gemäß § 27 a (4) Z 7 SpG die Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes berufen, wobei es nach dem Gesetzeswortlaut keiner gesonderten Bestellung bedarf. Die Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes amtiert auch als Gründungsprüfer iS des § 11 PSG und kann vom Gericht auch als Sonderprüfer gemäß § 31 PSG bestellt werden. Sie kann sich allerdings bei Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers iS des § 20 PSG bedienen.

Die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist unklar. Zum einen fragt sich, warum die Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes ein gesetzliches Monopol als Stiftungsprüfer einer Privatstiftung haben soll, die uU schon bei ihrer Errichtung oder aber nach einer bestimmten Zeit an Sparkassenaktiengesellschaften überhaupt nicht mehr beteiligt ist. Die Erklärung der EB dazu, daß sich "am bisherigen Sektorverbund nichts ändert", mag bei dieser Sachlage (und angesichts der Befristung des zur Erhaltung des stets gerne beschworenen "Sektorverbunds" mit dem neuen § 21 SpG eingeführten Aufgriffsrechts mit 31.12.2005) nicht zu überzeugen. Zudem bleibt offen, an wen die Privatstiftung den Antrag zu richten hätte, daß sich der Sparkassenprüfungsverband der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen solle. Zuständig zur Bestellung des Stiftungsprüfers ist gemäß PSG das Gericht oder, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dieser. Wenn nun die Privatstiftung einen entsprechenden Antrag stellt, hätte das Gericht bzw. der Aufsichtsrat zwar einen (weiteren) Stiftungsprüfer zu bestellen, die Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes könnte aber eine Zusammenarbeit mit dem vom Gericht bestellten Stiftungsprüfer verweigern: das Gesetz sieht nicht vor, die Prüfungsstelle habe sich der Mitwirkung zu bedienen, es sieht nur vor, die Prüfungsstelle könne sich der Mitwirkung eines weiteren (bestellten) Stiftungsprüfers bedienen.

Der Stiftungsprüfer ist im Rahmen der Verfassung der Privatstiftung eben nicht bloße "Prüfungsstelle", sondern Organ der Privatstiftung selbst. Er ist, wenn kein Aufsichtsrat besteht, das einzige gesetzlich zwingend vorgesehene Kontrollorgan der Stiftung mit entsprechenden Verschwiegenheitspflichten und entsprechender Haftung. Ob das hier offensichtlich in letzter Minute in die Novelle hineinreklamierte Monopol der Prüfungsstelle des Sparkassen-prüfungsverbandes, auf Dauer als Stiftungsprüfer aller Sparkassen-Privatstiftungen zu fungieren, der Verfassung der Privatstiftung selbst gerecht werden kann, wird die Zukunft weisen.

3.3) Der Aufsichtsrat

Für jede Privatstiftung kann in der Stiftungserklärung ein Aufsichtsrat als weiteres Kontrollorgan neben dem Stiftungsprüfer vorgesehen werden. Die zwingende Bestellung eines Aufsichtsrates ist nur in den in § 22 PSG enthaltenen Fällen obligatorisch und zwar dann, wenn die Stiftung selbst 300 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt oder inländische Kapitalgesellschaften einheitlich leitet oder unmittelbar über eine Mehrheitsbeteiligung beherrscht und die Arbeitnehmerzahl dieser Gesellschaften zusammen 300 übersteigt und sich die Tätigkeit der Stiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

Aufgrund dieser sehr engen Kriterien ist in den meisten Fällen davon auszugehen, daß der Aufsichtsrat wohl nur gemäß § 27 a (5) Z 3 SpG im Falle einer aus einer "Vereinssparkasse" hervorgegangenen Privatstiftung obligatorisch sein wird. Die Mitglieder dieses Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates, der aus den bisherigen Mitgliedern des Sparkassenrates besteht, von der Vereinsversammlung gewählt.

Eine Regelung für die weitere Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer formwechselnd umgewandelten Gemeindesparkasse fehlt, sodaß in diesem Fall die Regelung des § 24 PSG Platz greift, wonach die Aufsichtsratsmitglieder vom Gericht bestellt werden. Auch hier ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zur Regelung bei den Sparkassen, bei denen der dem Aufsichtsrat vergleichbare Sparkassenrat vom Gemeinderat gewählt wird. Sollen dem Gericht Anhaltspunkte für die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern gegeben oder bestimmten Personen Vorschlagsrechte eingeräumt werden, so wäre auch dies in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorzusehen.

3.4) Sonstige Organe

Das PSG läßt die Bildung "sonstiger" Organge zu. Die Stiftungserklärung könnte dementsprechend zB im Falle einer Stiftung, die aus einer Gemeindesparkasse hervorgegangen ist, einen Beirat vorsehen, der die Interessen der in den Kreis der Begünstigten aufgenommenen Gemeinde wahrnehmen könnte.18)

4) Die Begünstigten

Auf den gesetzlich definierten Kreis der möglichen Begünstigten wurde bereits eingegangen. Der Vorstand kann die Stiftungserklärung gemäß § 27 a (4) Z 3 SpG auch nach Errichtung der Stiftung jederzeit um weitere Begünstigte ergänzen, soweit deren Aufgabenbereich den im Stiftungszweck und gesetzlich festgelegten Zwecken entspricht, oder aber auch bestimmte Begünstigte ausschließen. Auch für diese sehr wesentliche Frage der Ergänzung und des Ausschlusses von Begünstigten sollte die Stiftungserklärung mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen genaue Leitlinien vorsehen.

Gemäß § 27 a (4) Z 3 letzter Satz SpG bedarf "der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bei Bestehen eines Aufsichtsrats dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt". Offen bleibt bei dieser Formulierung, ob nun die qualifizierten Beschlußerfordernisse sowohl für den Beschluß des Vorstands als auch für den Beschluß des Aufsichtsrats gelten oder ob diese Einschränkung nur für den Aufsichtsratsbeschluß gilt. Prima vista und dem Wortlaut ("wobei") nach müßten die qualifizierten Beschlußerfordernisse nur für die Zustimmung des Aufsichterates anzunehmen sein; da es sich aber um sehr wesentliche Beschlüsse handelt, für die die EB "aus Gründen der Rechtssicherheit" qualifizierte Beschlußerfordernisse vorgesehen haben wollen, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Zweideutigkeiten in der Stiftungserklärung ausdrücklich diese qualifizierten Beschlußerfordernisse für beide Beschlüsse und daher auch für den Vorstandsbeschluß vorzusehen. Dies gilt im übrigen für alle Fälle, in denen das SpG unter Wiederholung immer derselben Formel und des Wortes "wobei" qualifizierte Beschlußerfordernisse für die Zustimmung durch den Aufsichtrat vorsieht, insbesondere für die Festlegung nicht namentlich angeführter Begünstigter gemäß § 27 a (4) Z 4 SpG und für den Verschmelzungsbeschluß gemäß § 27 c (4) SpG.

Über die Höhe der Zuwendungen an Begünstigte wird ebenfalls der Stiftungsvorstand zu entscheiden haben, wobei die Stiftungserklärung über die gesetzlich normierte Regel hinaus, daß die Vermögenssubstanz selbst nicht angegriffen werden darf, Richtlinien festlegen sollte. Da von einem gesetzlichen Anspruch der Begünstigten auf das Erhalten bestimmter Zuwendungen nicht ausgegangen werden kann, müßte die Schaffung auch einklagbarer Anspruchsgrundlagen in der Stiftungserklärung erfolgen. Durch eine Festlegung der Ansprüche der Begünstigten in der Stiftungserklärung dürfen jedenfalls bestimmte gesetzliche Schranken nicht überschritten werden. Eine dieser Schranken ist in der zwingenden gesetzlichen Regelung zu sehen, das Sparkassenvermögen selbst zu erhalten, und dient dem Schutz der Gläubiger der Sparkassenaktiengesellschaft. Eine weitere gesetzliche Schranke besteht in der Verantwortlichkeit des Stiftungsvorstands hinsichtlich der stets zu wahrenden Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger der Stiftung (vgl § 17 (2) PSG).

5) Auflösung

Gemäß § 27a (1) SpG gelten für "solche Privatstiftungen § 21 und die §§ 27a bis 27c und § 41" des SpG "weiter". Das gesamte (übrige) Sparkassengesetz mit Ausnahme der zitierten Bestimmungen ist sohin auf die Privatstiftungen, soweit nicht gesonderte einzelne Verweisungen erfolgen, nicht mehr anzuwenden. Die Auflösung der Sparkassen-Privatstiftung richtet sich daher ebenfalls nicht nach den Bestimmungen des Sparkassengesetzes, sondern nach § 35 PSG. Gemäß § 35 (1) Z 4 PSG wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat. Ob es sich hiebei um ein willkürlich ausübbares Recht handelt oder das Auflösungsrecht der Stiftungsorgane an objektiv bestimmbare Voraussetzungen zu binden ist, ist strittig. Zur Vermeidung der Möglichkeit, daß die Privatstiftung vom Stiftungsvorstand jederzeit mit der Wirkung aufgelöst werden kann, daß der gesamte Liquidationserlös den gerade Begünstigten als Letztbegünstigten (§ 27a (4) Z 5 SpG) zufällt, sollten in die Stiftungserklärung auch konkrete Auflösungsbestimmungen aufgenommen werden. Dabei ist auch auf die Diskussion um die Frage, inwieweit eine Sparkasse und (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Fortbestehens der Haftung gemäß § 92 (9) BWG auch nach Umwandlung in eine Privatstiftung) auch die Sparkassen-Privatstiftung selbst überhaupt aufgelöst werden kann, Rücksicht zu nehmen.

6) Zusammenfassung

Einige Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung (etwa zur Zusammensetzung des Vorstands) sind äußerst genau, geradezu detailverliebt; andere, sehr wesentliche Bestimmungen - wie etwa die Verpflichtung zur Vermögenserhaltung "gemäß Schlußbilanz" - nur so knapp formuliert, daß sich in der Praxis erhebliche Auslegungsschwierigkeiten ergeben werden. Dieses für weite Bereiche der österreichischen Gesetzgebung derzeit leider typische Muster, das wohl auf das Umrühren zu vieler Lobbies im Gesetzesbrei zurückzuführen ist, läßt sich auch an der Novelle zum Sparkassengesetz geradezu exemplarisch nachvollziehen. Dennoch bleibt zu würdigen, daß die von den EB angeführte Zielsetzung der Überführung der international weitgehend unbekannten Rechtsfigur der Anteilsverwaltungssparkasse in eine international bekannte Rechtsform, eben der Stiftung, nun in der Praxis umgesetzt werden kann, wobei gleichzeitig die steuerlichen Vorteile der Privatstiftung für Zwecke der Allgemeinheit in breitester Form nutzbar werden.

Das merkwürdige Postulat der Unabänderbarkeit der Stiftungssatzung zwingt aber zu einer viel exakteren Vorbereitung der Gestaltung als dies bei allen anderen Gesellschaftsformen, einschließlich der PSG-Stiftungen, derzeit der Fall ist; zur besonderen Vorsicht wird daher nochmals geraten.

Text 1) Raschauer, ÖBA 1993, 445 ff

Text 2) Jabornegg, ÖBA 1990, 2 ff

Text 3) Raschauer, aaO

Text 4) Zawischa, ÖBA 1986, 388 ff

Text 5) Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung, 20

Text 6) 1392 Blg NR XX GP

Text 7) Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung, 108 f

Text 8) 1443 Blg NR XX GP

Text 9) OGH 22.6.1995, 6 Ob 15/95; ecolex 1995, 903

Text 10) Zur Problematik dieser Bestimmung vgl C. Fries, ÖBA 1998/624

Text 11) Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss, RN 9 ff zu § 5 PSG und die dort zit. Literatur

Text 12) einhellige Meinung der Lehre; vgl Kalss in Doralt/Nowotny/ Kalss, PSG, RN 34 ff zu § 1 PSG

Text 13) Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss, RN 3 zu § 5 PSG

Text 14) 1132 Blg NR XVII GP

Text 15) vgl Raschauer, aaO

Text 16) Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung, 21

Text 17) OGH 12.5.1997, 6 Ob 39/97 x; SWK 1997, W 149

Text 18) Zur Abgrenzung Beirat/Aufsichtsrat vgl Micheler in Doralt/ Nowotny/Kalss, RN 22 zu § 14 PSG

19) Laurer, ÖBA 1996, 110 und die dort zitierte Literatur