ecolex-Checklist: Privatstiftungsgesetz
DDr. Christa Fries


Mit BGBl 1993/694 wurde das Privatstiftungsgesetz (PSG) kundgemacht (dazu den Beitrag von Knirsch, ecolex 1993, 729). Es ist daher rückwirkend ab 1. September 1993 auch in Österreich die Errichtung nicht auf Gemeinnützigkeit beschränkter Stiftungen unter folgenden Rahmenbedingungen möglich:

1. Grundbegriffe

1.1 Privatstiftung (PS): eigentümerlose, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse;
- Sitz im Inland;
- entsteht durch Eintragung im Firmenbuch;
- jeder erlaubte, vom Stifter bestimmte Zweck zulässig außer "Selbstzweck";
- keine gewerbsmäßigen Tätigkeiten außer bloßen Nebentätigkeiten;
- keine Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft und nicht persönlich haftender Gesellschafter;
- Tätigkeit als Holding und Konzernmutter zulässig.

1.2 Stifter: einer oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

1.3 Stifterrechte: höchstpersönlich, können nur vor Entstehung der PS erlangt werden, unübertragbar;
- vor allem Gestaltungsrechte, bei entsprechenden Vorbehalten in der Stiftungserklärung (der Satzung) auch die Änderung der Stiftungserklärung und der Widerruf der Stiftung selbst.

1.4 Mindeststiftungsvermögen: S 1,000.000,- als zwingende Voraussetzung der Stiftungsgründung, dann aber "verzehrbar".

1.5 Stiftungsvermögen: Gesamtes Vermögen der Stiftung, unabhängig davon, ob gewidmet, geschenkt oder anderweitig erworben;
- kein fixes "Grundkapital";
- muß nicht offengelegt werden (ausgenommen Mindestvermögen).

1.6 "Sachgründungen": zulässig, dann aber Gründungsprüfer erforderlich.

1.7 Begünstigter: Zweckadressat der Stiftung;
- vom Stifter benannt;
- erhält idR Zuwendungen von der Stiftung.

1.8 Begünstigtenrechte: Auskunfts- und Einsichtnahmerecht;
- Klagerechte auf Leistung der Zuwendungen, etc. strittig, daher regelungsbedürftig.

1.9 Letztbegünstigter: derjenige, dem nach Abwicklung der PS verbleibendes Vermögen zukommen soll.

2. Stiftungserklärung

2.1 Stiftungserklärung: Satzung, durch sie wird die PS errichtet, ist Firmenbuch vorzulegen.

2.2 Letztwillige Stiftungserklärung: durch sie wird "PS von Todes wegen" errichtet, die Erbe oder Legatar im Nachlaßverfahren ist.

2.3 Form: notariatsaktspflichtig, letztwillige Stiftungserklärungen zudem als letztwillige Verfügungen entsprechend formbedürftig.

2.4 Inhalt: Vermögenswidmung;
- Angabe von Stiftungszweck und Begünstigten;
- Name und Sitz der PS;
- Name, Anschrift, Geburtsdatum bzw Firmenbuchnummer des Stifters;
- Angabe der Stiftungsdauer.

2.5 Fakultative Angaben:
- Regelungen der Organisation;
- Schaffung gesetzlich nicht vorgesehener Organe;
- Änderungs- und Widerrufsvorbehalte;
- Benennung der Letztbegünstigten etc.

2.6 Stiftungszusatzurkunde: insbesondere Vermögenswidmungen, die über das Mindestvermögen hinausgehen;
- ist dem Firmenbuch nicht vorzulegen.

3. Organe

3.1 Zwingende Organe: Stiftungsvorstand und Stiftungsprüfer;
- Aufsichtsrat nur zwingend, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der PS dreihundert übersteigt oder die Stiftung als Holding von Gesellschaften mit mehr als dreihundert Arbeitnehmern tätig ist und sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die bloße Beteiligungsverwaltung beschränkt.

3.2 Weitere Organe: sind zulässig und frei regelbar.

3.3 Bestellung und Abberufung: durch das Gericht;
- nur bei Errichtung der Stiftung Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und des ersten Aufsichtsrats durch den Stifter;
- Bestellung des Stiftungsprüfers durch den Aufsichtsrat.

3.4 Stiftungsvorstand: wenigstens drei Mitglieder;
- zwei Mitglieder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland;
- Begünstigte und deren Angehörige sind vom Stiftungsvorstand ausgeschlossen;
- Verwaltung und Vertretung der PS und Erfüllung des Stiftungszwecks;
- Bindung an die Stiftungserklärung.

3.5 Stiftungsprüfer: nur Wirtschafts- bzw Buchprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellbar;
- Organ der Stiftung;
- Begünstigte und deren Angehörige sind von der Bestellung ausgeschlossen.

3.6 Aufsichtsrat: § 110 ArbVG (Arbeitnehmermitbestimmung) ist anzuwenden;
- Begünstigte und deren Angehörige dürfen nicht Mehrheit bilden;
- uU Beschränkung auf Angelegenheiten der Beteiligungsunternehmen.

4. Kontrolle

4.1 Sonderprüfung: wesentlichstes Kontrollinstrument;
- von jedem Stiftungsorgan und jedem seiner Mitglieder zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht zu beantragen wegen Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung durch Stiftungsorgane;
- aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszweckes zu ergreifen.

4.2 Rechnungslegung und Abschlußprüfung: es gelten die allgemeinen Grundsätze des HGB inkl der Bestimmungen über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht.

4.3 Gläubigerschutz: Stiftungsvorstand darf Leistungen an Begünstigte nur so weit vornehmen, als dadurch die Durchsetzbarkeit von Gläubigeransprüchen nicht geschmälert wird.

5. Änderungen und Beendigung der PS

5.1 Änderungen der Stiftungserklärung: Nach dem Entstehen der PS vom Stifter nur bei entsprechendem Änderungsvorbehalt;
- bei mehreren Stiftern nur von allen gemeinsam;
- ohne Änderungsvorbehalt nur durch den Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse mit der Genehmigung des Gerichts zulässig.

5.2 Widerruf: nur vom Stifter und nur, wenn er sich den Widerruf vorbehalten hat und nicht juristische Person ist;
- mangels anderer Regelung ist der Stifter Letztbegünstigter.

5.3 Auflösung:
- bei Ablauf der PS-Dauer;
- im Insolvenzfall;
- immer dann, wenn der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt oder das Gericht die Auflösung beschlossen hat;
- ist mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.

5.4 Auflösungsbeschluß: ist vom Stiftungsvorstand zu fassen, wenn
- die PS vom Stifter widerrufen wird;
- der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
- eine nicht gemeinnützige PS, die der Versorgung natürlicher Personen dient, hundert Jahre gedauert hat, wenn nicht alle Letztbegünstigten beschließen, die PS für längstens jeweils weitere hundert Jahre fortzusetzen;
- sonstige in der Stiftungserklärung genannte Gründe gegeben sind.

5.5 Abwicklung: wird vom Stiftungsvorstand durchgeführt;
- Vermögensverteilung an Letztbegünstigte;
- Republik hat ein Heimfallsrecht.

5.6 BStFG-Stiftungen: können in PS umgewandelt werden.

6. Steuern

6.1 "Eintrittsgebühr": Sämtliche Zuwendungen des Stifters an die PS unterliegen einem Erbschafts- bzw Schenkungssteuersatz von 2,5 Prozent.

6.2 Behaltefrist: Werden zugewendete Vermögenswerte von der PS innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung unentgeltlich veräußert, wird Zuwendung nachversteuert.

6.3 Kapitalertragsteuer: In der Stiftung thesaurierte Kapitalerträge unterliegen ihr erst bei ihrer Ausschüttung. Vermögen, das am 1. Mai 1993 einer Stiftung, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war, ist erbschafts-, schenkungssteuer- und grunderwerbsteuerbefreit, wenn die PS bis zum 31. 12. 1995 zum Firmenbuch angemeldet wird.

Weiterführende Literatur:

Cerha - Eiselsberg - Kirschner,
ecolex spezial zum PSG, MANZ 1993.

Csoklich - Müller - Gröhs - Helbich (Hrsg),
Handbuch des PSG, Orac 1993.

Bruckner - Fries - Fries,
Die Familienstiftung, (Musterstiftungserklärung), Orac 1993.

Constantia Privatbank (Hrsg),
Die Privatstiftung, November 1993.