Unzulässige Firmenwortlaute und ihre Beseitigung
Christa Fries

1. Alte Rechtslage und das Firmenbuchgesetz

Nach der bisherigen Rechtslage konnte jeder, der "sich beschwert erachtet", Vorstellung und Rekurs gegen die auf die Firma eines Unternehmens bezogene Eintragungsverfügung erheben, wobei die Rekursfrist 14 Tage ab Zustellung, mangels einer Zustellung 14 Tage ab Bekanntmachung (Veröffentlichung in der "Wiener Zeitung" und einem anderen Blatt gem § 10 HGB) betrug. Die von
Edlbacher (FN1) angeführte Entscheidung (FN2), wonach ein Rekursrecht eine Konkurrenten wegen angeblicher Verletzung der Firmawahrheit nicht zustünde, ist unrichtig zitiert: das Rekursrecht wurde hier nur verneint, weil der Konkurrent und Rekurswerber die Verletzung seiner eigenen Interessen, die durch die Verletzung der Firmawahrheit entstand, nicht ausreichend behauptet und dargetan hat. Im Eintragungsverfahren war immer auch derjenige rechtsmittelbefugt, dessen Rechte durch das Verfahren berührt wurden (FN3). Dieser Grundsatz wurde von §§ 15 ff Firmenbuchgesetz (FBG) insofern übernommen, als gem § 15 Abs 1 FBG auf das Verfahren ebenso wie früher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußerStrG) anzuwenden sind, die sonstigen früher gem Art 1 Abs 1 der 4. EVHGB primär anzuwendenden Bestimmungen (HRegV und FGG) jedoch gem Art XXIV FBG am 31. 12. 1990 außer Kraft getreten sind.

2. Rechtsmittelbefugnis im Firmenbuchverfahren

Gem § 9 AußerStrG kann jeder, der sich durch eine Verfügung beschwert erachtet, Vorstellung (an das Erstgericht) und Rekurs erheben. Gem § 18 FBG hat zudem das Gericht, wenn durch eine Verfügung desselben in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden soll, diesen hievon zu verständigen und ihn unter Setzung einer mindestens 14-tägigen Frist zur Äußerung aufzufordern. Schon Eiselsberg - Schenk -
Weissmann (FN4) weisen darauf hin, daß § 18 FBG so weit gefaßt ist, daß eine Vollziehung kaum möglich sein wird: "Der allgemein gehaltene Begriff der "Rechte" kann materielle, über das verfahrensrechtliche hinausgehende, weitere Ansprüche eines (jeden!) bereits im Firmenbuch Eingetragenen erfassen, so beispielsweise Prioritätsrechte an einer Firma oder Namensrechte, auch dann, wenn es sich um keine Kollision von zwei gleichartigen Firmen am selben Ort handelt." Es werden daher idR wohl nur jene Eingetragenen verständigt werden, deren Stellung als Beteiligte sich dem jeweiligen Akt entnehmen läßt. Die Rechtsfolge des § 18 FBG, wonach im Falle der Nichtäußerung anzunehmen ist, daß der Aufgeforderte der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt, wird somit in den hier interessierenden Fällen meist nicht eintreten und die Rechtsmittellegitimation gewahrt bleiben. Für einen Beteiligten, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dem Verfahren hätte beigezogen werden müssen, beginnt die Rekursfrist jedoch erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Eintragung zu laufen (FN5). Demnach kann jeder im Firmenbuch Eingetragene, der durch die Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, de facto (mangels vorheriger Zustellung) nun immer zunächst den Antrag auf Zustellung der Eintragungsverfügung stellen und daraufhin Rekurs erheben, ohne an die 14-tägige Frist ab Bekanntmachung gebunden zu sein.
Dies ist die Folge der Erweiterung des in § 146 Abs 1 FGG bisher nur für die Fälle des § 145 FGG normiert gewesenen Prinzips des beiderseitigen Gehörs auf alle durch Verfügungen des Gerichts in Angelegenheiten des Firmenbuchs bewirkten Rechtseingriffe, wobei jedoch das Erfordernis der "sofortigen Beschwerde" des § 146 FGG nicht mitübernommen wurde. Eine Stellungnahme der Rechtsprechung hiezu und eine allfällige einschränkende Interpretation des § 18 FBG stehen noch aus. Eine einschränkende Interpretation wäre mit der Begründung denkbar, daß der Gesetzeswortlaut des § 18 FBG ("Soll durch eine Verfügung ... eingegriffen werden", nicht: "Kann") nur jene Eingetragenen umfaßt, auf deren im Firmenbuch eingetragenen Rechte der Antrag unmittelbar abzielt. Andererseits wird das Wegfallen des früher obligaten Kammergutachtens verstärkten Rechtsschutz erfordern.

Die Anfechtbarkeit von Eintragungsverfügungen beginnt nicht erst mit deren Zustellung oder Bekanntmachung in der Wiener Zeitung, sondern bereits mit der Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung (
FN6). Diese Bindung besteht ab Einlangen in der Geschäftsstelle zur Ausfertigung.

Es ist daher davon auszugehen, daß auch nach dem Inkrafttreten des FBG jeder, der von einer Eintragungsverfügung des Gerichtes Kenntnis erlangt und Partei iS des § 18 FBG bzw § 9 AußerStrG ist oder zu sein behauptet, gegen diese Eintragungsverfügung sofort Vorstellung und Rekurs erheben kann; darüber hinaus hat er auch im Verfahren bis zur Erlassung der Verfügung bereits ein Äußerungsrecht.

Das OLG Wien hat zB mit der E 6 R 118/89 einem Rekurs eines in seinen Rechten verletzten Mitbewerbers gegen eine Eintragungsverfügung stattgegeben und den Antrag auf Eintragung der Firma in das Handelsregister abgewiesen. Dies mit der Begründung, daß sich der Vorwurf der Verletzung der Firmawahrheit iS des § 18 Abs 2 HGB als berechtigt erwiesen habe. Das OLG Wien hielt fest, daß bei Stattgebung eines derartigen Rekurses vor Vollzug der Eintragungsverfügung der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch abzuweisen sei, während nach Vollzug der Eintragungsverfügung die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufzutragen sei. Nach § 20 FBG wäre entsprechend der neuen Rechtslage der Beschluß eines Rechtsmittelgerichtes, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, vom Gericht I. Instanz (sofort) zu vollziehen - eine unzulässige Eintragung daher zu löschen.

3. Klage und Einstweilige Verfügung

Neben den oben ausgeführten Möglichkeiten der Äußerung, der Vorstellung und des Rekurses gegen die Eintragungsverfügung steht jedem Mitbewerber die Klage auf Unterlassung nach den einschlägigen Vorschriften des UWG, des Markenschutzgesetzes, des § 43 ABGB und ehemaligen § 37 Abs 2, nunmehrigen § 37 HGB, zB iVm § 18 Abs 2 HGB zu. Das Begehren richtet sich auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (im geschäftlichen Verkehr) oder auf Beseitigung eines unzulässigen
Firmabestandteils (FN7). Der Unterlassungsanspruch kann vor dem Vollzug der Eintragungsverfügung auch zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung führen, mit welcher es dem Unternehmen untersagt wird, die inkriminierte Bezeichnung während der Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Der Gebrauch einer nicht registrierten Firma kann noch durch einstweilige Verfügung untersagt werden (OLG Wien 13. 7. 1932, 3 R 697/32). Wird die einstweilige Verfügung mit dem Rekurs gegen die Eintragungsverfügung vor Vollzug derselben vorgelegt, so ist im Sinne des § 16 Abs 2 HGB dem Rekurs wohl jedenfalls stattzugeben. Vorsichtshalber sollte die einstweilige Verfügung jedoch immer nur in bezug auf den unzulässigen Bestandteil, nicht in bezug auf den gesamten Firmawortlaut beantragt werden. Erst nach der Eintragung hat das Unternehmen das Recht und die Pflicht, seine Firma zu gebrauchen; aus diesem Grund kann nach der Eintragung der Gebrauch des ganzen eingetragenen Firmawortlauts durch einstweilige Verfügung, die dann die Löschung der Firma bewirken müßte, nicht mehr untersagt werden (FN8). Die Firma ist das die juristische Person individualisierende Mittel, das Rechtsfähigkeit voraussetzt (FN9). Dementsprechend werden von der ständigen Rechtsprechung einstweilige Verfügungen immer dort für unzulässig angesehen, wo sie in die durch die erste Eintragung entstandenen Rechte und Pflichten einer juristischen Person und in die auf der Eintragung beruhenden Individualisierung derselben (durch den Firmawortlaut) eingreifen würden. Die neuere Lehre vertritt jedoch die Ansicht, daß auch nach der Eintragung eine einstweilige Verfügung in bezug auf einen bestimmten Bestandteil des Firmawortlauts bzw der gesonderten Verwendung desselben - etwa im Rahmen eines Werbeslogans - zulässig sei (FN10).

4. Zusammenfassung

Mitbewerber haben folgende Möglichkeiten zur Verhinderung der Verwendung eines unzulässigen Firmawortlautes:

1. Äußerung, Vorstellung und Rekurs gegen die Eintragungsverfügung im Firmenbuchverfahren; diese Möglichkeit empfiehlt sich wegen der Raschheit des Verfahrens und wegen der geringen damit verbundenen Kosten, zudem wird unmittelbar die Eintragung verhindert bzw gelöscht;

2. Klage auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und - jedenfalls vor Vollzug der Eintragungsverfügung - Antrag auf Erlassung einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung.

Fußnoten

Text 1) Verfahren außer Streitsachen, 2. Auflage, E 79 zu § 9.

Text 2) SZ 36/106.

Text 3) SZ 36/106; OLG Wien, HS 7538; OLG Wien, NZ 1983/142.

Text 4) FBG Rz 5 zu § 18.

Text 5) Straube, HGB, Rz 10 zu § 8; HS 11.626.

Text 6) SZ 38/145, SZ 28/34.

Text 7) ÖBl 1976/39 zu § 15 UWG.

Text 8) StRsp, insb 19. 6. 1973 ÖBl 1974/35.

Text 9) Fabricius in FS Kastner, 104.

Text 10) Kininger, Einstweilige Verfügungen, 47 f.