Unzulässige
Firmenwortlaute und ihre Beseitigung
Christa
Fries
1.
Alte Rechtslage und das Firmenbuchgesetz
Nach der bisherigen Rechtslage konnte jeder, der "sich
beschwert erachtet", Vorstellung und Rekurs gegen die auf
die Firma eines Unternehmens bezogene Eintragungsverfügung
erheben, wobei die Rekursfrist 14 Tage ab Zustellung, mangels
einer Zustellung 14 Tage ab Bekanntmachung (Veröffentlichung in
der "Wiener Zeitung" und einem anderen Blatt gem § 10
HGB) betrug. Die von Edlbacher (FN1)
angeführte Entscheidung (FN2),
wonach ein Rekursrecht eine Konkurrenten
wegen angeblicher Verletzung der Firmawahrheit nicht zustünde,
ist unrichtig zitiert: das Rekursrecht wurde hier nur verneint,
weil der Konkurrent und Rekurswerber die Verletzung seiner
eigenen Interessen, die durch die Verletzung der Firmawahrheit
entstand, nicht ausreichend behauptet und dargetan hat. Im
Eintragungsverfahren war immer auch derjenige rechtsmittelbefugt,
dessen Rechte durch das Verfahren berührt wurden (FN3).
Dieser Grundsatz wurde von §§ 15 ff Firmenbuchgesetz (FBG)
insofern übernommen, als gem § 15 Abs 1 FBG auf das Verfahren
ebenso wie früher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes
(AußerStrG) anzuwenden sind, die sonstigen früher gem Art 1 Abs
1 der 4. EVHGB primär anzuwendenden Bestimmungen (HRegV und FGG)
jedoch gem Art XXIV FBG am 31. 12. 1990 außer Kraft getreten
sind.
2. Rechtsmittelbefugnis im Firmenbuchverfahren
Gem § 9 AußerStrG kann jeder, der sich durch eine Verfügung
beschwert erachtet, Vorstellung (an das Erstgericht) und Rekurs
erheben. Gem § 18 FBG hat zudem das Gericht, wenn durch eine
Verfügung desselben in Rechte eines in das Firmenbuch
Eingetragenen eingegriffen werden soll, diesen hievon zu
verständigen und ihn unter Setzung einer mindestens 14-tägigen
Frist zur Äußerung aufzufordern. Schon Eiselsberg - Schenk - Weissmann (FN4)
weisen darauf hin, daß § 18 FBG so weit gefaßt ist, daß eine
Vollziehung kaum möglich sein wird: "Der allgemein
gehaltene Begriff der "Rechte" kann materielle, über
das verfahrensrechtliche hinausgehende, weitere Ansprüche eines
(jeden!) bereits im Firmenbuch Eingetragenen erfassen, so
beispielsweise Prioritätsrechte an einer Firma oder
Namensrechte, auch dann, wenn es sich um keine Kollision von zwei
gleichartigen Firmen am selben Ort handelt." Es werden daher
idR wohl nur jene Eingetragenen verständigt werden, deren
Stellung als Beteiligte sich dem jeweiligen Akt entnehmen läßt.
Die Rechtsfolge des § 18 FBG, wonach im Falle der
Nichtäußerung anzunehmen ist, daß der Aufgeforderte der
beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt, wird
somit in den hier interessierenden Fällen meist nicht eintreten
und die Rechtsmittellegitimation gewahrt bleiben. Für einen
Beteiligten, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dem
Verfahren hätte beigezogen werden müssen, beginnt die
Rekursfrist jedoch erst mit der tatsächlichen Zustellung und
nicht mit der Veröffentlichung der Eintragung zu laufen (FN5).
Demnach kann jeder im Firmenbuch Eingetragene, der durch die
Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, de facto
(mangels vorheriger Zustellung) nun immer zunächst den Antrag
auf Zustellung der Eintragungsverfügung stellen und daraufhin
Rekurs erheben, ohne an die 14-tägige Frist ab Bekanntmachung
gebunden zu sein.
Dies ist die Folge der Erweiterung des in § 146 Abs 1 FGG bisher
nur für die Fälle des § 145 FGG normiert gewesenen Prinzips
des beiderseitigen Gehörs auf alle durch Verfügungen des
Gerichts in Angelegenheiten des Firmenbuchs bewirkten
Rechtseingriffe, wobei jedoch das Erfordernis der
"sofortigen Beschwerde" des § 146 FGG nicht
mitübernommen wurde. Eine Stellungnahme der Rechtsprechung hiezu
und eine allfällige einschränkende Interpretation des § 18 FBG
stehen noch aus. Eine einschränkende Interpretation wäre mit
der Begründung denkbar, daß der Gesetzeswortlaut des § 18 FBG
("Soll durch eine Verfügung ... eingegriffen werden",
nicht: "Kann") nur jene Eingetragenen umfaßt, auf
deren im Firmenbuch eingetragenen Rechte der Antrag unmittelbar
abzielt. Andererseits wird das Wegfallen des früher obligaten
Kammergutachtens verstärkten Rechtsschutz erfordern.
Die Anfechtbarkeit von Eintragungsverfügungen beginnt nicht erst
mit deren Zustellung oder Bekanntmachung in der Wiener Zeitung,
sondern bereits mit der Bindung des Gerichtes an seine
Entscheidung (FN6).
Diese Bindung besteht ab Einlangen in der
Geschäftsstelle zur Ausfertigung.
Es ist daher davon auszugehen, daß auch nach dem Inkrafttreten
des FBG jeder, der von einer Eintragungsverfügung des Gerichtes
Kenntnis erlangt und Partei iS des § 18 FBG bzw § 9 AußerStrG
ist oder zu sein behauptet, gegen diese Eintragungsverfügung
sofort Vorstellung und Rekurs erheben kann; darüber hinaus hat
er auch im Verfahren bis zur Erlassung der Verfügung bereits ein
Äußerungsrecht.
Das OLG Wien hat zB mit der E 6 R 118/89 einem Rekurs eines in
seinen Rechten verletzten Mitbewerbers gegen eine
Eintragungsverfügung stattgegeben und den Antrag auf Eintragung
der Firma in das Handelsregister abgewiesen. Dies mit der
Begründung, daß sich der Vorwurf der Verletzung der
Firmawahrheit iS des § 18 Abs 2 HGB als berechtigt erwiesen
habe. Das OLG Wien hielt fest, daß bei Stattgebung eines
derartigen Rekurses vor Vollzug der Eintragungsverfügung der
Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch abzuweisen sei, während
nach Vollzug der Eintragungsverfügung die Einleitung des
Amtslöschungsverfahrens aufzutragen sei. Nach § 20 FBG wäre
entsprechend der neuen Rechtslage der Beschluß eines
Rechtsmittelgerichtes, mit dem eine Eintragung rechtskräftig
geändert oder aufgehoben wird, vom Gericht I. Instanz (sofort)
zu vollziehen - eine unzulässige Eintragung daher zu löschen.
3. Klage und Einstweilige Verfügung
Neben den oben ausgeführten Möglichkeiten der Äußerung, der
Vorstellung und des Rekurses gegen die Eintragungsverfügung
steht jedem Mitbewerber die Klage auf Unterlassung nach den
einschlägigen Vorschriften des UWG, des Markenschutzgesetzes,
des § 43 ABGB und ehemaligen § 37 Abs 2, nunmehrigen § 37 HGB,
zB iVm § 18 Abs 2 HGB zu. Das Begehren richtet sich auf
Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (im
geschäftlichen Verkehr) oder auf Beseitigung eines unzulässigen
Firmabestandteils (FN7). Der
Unterlassungsanspruch kann vor dem Vollzug der
Eintragungsverfügung auch zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung führen, mit welcher es dem Unternehmen untersagt
wird, die inkriminierte Bezeichnung während der Dauer des
Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Der
Gebrauch einer nicht registrierten Firma kann noch durch
einstweilige Verfügung untersagt werden (OLG Wien 13. 7. 1932, 3
R 697/32). Wird die einstweilige Verfügung mit dem Rekurs gegen
die Eintragungsverfügung vor Vollzug derselben vorgelegt, so ist
im Sinne des § 16 Abs 2 HGB dem Rekurs wohl jedenfalls
stattzugeben. Vorsichtshalber sollte die einstweilige Verfügung
jedoch immer nur in bezug auf den unzulässigen Bestandteil,
nicht in bezug auf den gesamten Firmawortlaut beantragt werden.
Erst nach der Eintragung hat das Unternehmen das Recht und die
Pflicht, seine Firma zu gebrauchen; aus diesem Grund kann nach
der Eintragung der Gebrauch des ganzen eingetragenen
Firmawortlauts durch einstweilige Verfügung, die dann die
Löschung der Firma bewirken müßte, nicht mehr untersagt werden
(FN8). Die
Firma ist das die juristische Person
individualisierende Mittel, das Rechtsfähigkeit voraussetzt (FN9).
Dementsprechend werden von der ständigen Rechtsprechung
einstweilige Verfügungen immer dort für unzulässig angesehen,
wo sie in die durch die erste Eintragung entstandenen Rechte und
Pflichten einer juristischen Person und in die auf der Eintragung
beruhenden Individualisierung derselben (durch den Firmawortlaut)
eingreifen würden. Die neuere Lehre vertritt jedoch die Ansicht,
daß auch nach der Eintragung eine einstweilige Verfügung in
bezug auf einen bestimmten Bestandteil des Firmawortlauts bzw der
gesonderten Verwendung desselben - etwa im Rahmen eines
Werbeslogans - zulässig sei (FN10).
4. Zusammenfassung
Mitbewerber haben folgende Möglichkeiten zur Verhinderung der
Verwendung eines unzulässigen Firmawortlautes:
1. Äußerung, Vorstellung und Rekurs gegen die
Eintragungsverfügung im Firmenbuchverfahren; diese Möglichkeit
empfiehlt sich wegen der Raschheit des Verfahrens und wegen der
geringen damit verbundenen Kosten, zudem wird unmittelbar die
Eintragung verhindert bzw gelöscht;
2. Klage auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und - jedenfalls vor
Vollzug der Eintragungsverfügung - Antrag auf Erlassung einer
diesbezüglichen einstweiligen Verfügung.
Fußnoten
Text
1) Verfahren außer
Streitsachen, 2. Auflage, E 79 zu § 9.
Text
3) SZ
36/106; OLG Wien, HS 7538; OLG Wien, NZ 1983/142.
Text
5) Straube,
HGB, Rz 10 zu § 8; HS 11.626.
Text
7) ÖBl
1976/39 zu § 15 UWG.
Text
8) StRsp, insb 19. 6. 1973
ÖBl 1974/35.
Text
9) Fabricius in FS
Kastner, 104.
Text
10) Kininger, Einstweilige
Verfügungen, 47 f.