Offene Fragen des Privatstiftungsrechts
DDr. Christa Fries

1. Mangelnde Abgrenzung zum BStFG

a) Intention des Gesetzgebers

Nach den Erläuternden
Bemerkungen (FN1) (EB, zu § 1 PSG) soll der Begriff der Privatstiftung darauf hinweisen, daß das Gesetz "eine andere als die im geltenden Recht geregelte Stiftung regelt, und zwar eine solche, für die die Förderung und Wahrung des Gemeinwohls nicht Wesensmerkmal ist, die also auch zu rein privaten Zwecken errichtet werden kann, privatrechtlich organisiert ist, ähnlich wie eine Handelsgesellschaft, und wie diese durch Eintragung im Firmenbuch und nicht aufgrund einer behördlichen Genehmigung entsteht". Hier wurde offensichtlich das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung sowie das Erfordernis der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach dem BStFG als ausreichend angesehen, diese Stiftung, wenn schon nicht als öffentlich-rechtlich, so doch jedenfalls als nicht "privatrechtlich organisiert" anzusehen.

b) Idente Zwecke

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bleibt die Abgrenzung der Privatstiftung zur BStFG-Stiftung (und auch zu den Stiftungen nach den diversen Landes-Stiftungsgesetzen) dennoch schwierig. Gem § 2 Abs 1 BStFG sind Stiftungen iS dieses Gesetzes durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Nichts anderes sind Privatstiftungen, wenn sie ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke haben. Das BStFG ist, da es sich nur auf Stiftungen mit bestimmten Zwecken bezieht, gegenüber dem PSG lex specialis, das PSG aber lex posterior: die üblichen Derogationsregeln helfen hier nicht weiter. Daß Privatstiftungen auch ausschließlich den zulässigen Zwecken der BStFG-Stiftung dienen können sollen, ohne gleichzeitig der stiftungsbehördlichen Aufsicht zu unterliegen, wird aus der im PSG vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung der BStFG-Stiftung in eine Privatstiftung deutlich. Sollte der Stifter gar - wie in den EB zu § 38 PSG angedeutet - ein Wahlrecht haben, ob seine Stiftung der behördlichen Aufsicht unterliegen soll oder nicht? Anzunehmen ist, daß - frei nach dem Motto: mehr privat, weniger Staat - durch das PSG der Anwendungsbereich des BStFG faktisch auf vor dem Inkrafttreten des PSG errichtete, nicht umgewandelte Stiftungen und auf Fonds beschränkt werden wird (
FN2); unter dem Aspekt der Gesetzestechnik ist freilich diese Form der "kalten Derogation" nicht unbedingt lobenswert (FN3).

2. Verbot jeglicher Tätigkeit?

a) Gesetzliches Verbot

Die Stiftung darf gem § 1 Abs 2 PSG keiner gewerbsmäßigen Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, nachgehen. Sie darf die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft nicht übernehmen und sie darf nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sein. Hält sich die Privatstiftung nicht an diese Verbote, so ist sie gem § 35 Abs 3 PSG mit der Auflösung durch das Gericht bedroht.

b) Gewerbsmäßige Tätigkeit

Trotz dieser gravierenden Sanktion ist der Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im PSG nicht definiert. Die EB zu § 1 Abs 2 PSG meinen nur, daß die "gewerbsmäßige, vor allem auf Gewinn gerichtete Tätigkeit für Stiftungen nicht typisch" sei. Nun wird aber "auf Gewinn gerichtet" nicht mit "gewerbsmäßig" gleichzusetzen sein; wird doch die überwiegende Tätigkeit des Stiftungsvorstandes in der von der Absicht, das Stiftungsvermögen möglichst zu mehren, getragenen Verwaltung dieses Vermögens und damit in einer gewinngerichteten Tätigkeit bestehen, die Zuwendung an die Begünstigten (vergleichbar mit einer Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft) aber nur einen geringfügigen Teil seiner Tätigkeit beanspruchen. Auch die Schaffung eines in gewissen Fällen obligatorischen Aufsichtsrates (§ 22 PSG) zeigt, daß der Gesetzgeber die Stiftung sowohl als möglichen Arbeitgeber mit mehr als dreihundert Arbeitnehmern als auch als Holding und
Konzernmutter konzipiert hat (FN4) (FN5) (FN6). Auch die Verwaltung des eigenen Vermögens (in den weiter unten bezeichneten Grenzen) ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, kann aber vom Verbot der gewerbsmäßigen Tätigkeit wohl nicht erfaßt sein. Eine Tätigkeit wird gem § 1 Abs 2 GewO gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; demgemäß fiele die Stiftung mangels ausdrücklicher Ausnahmeregelung schon durch die bloße, unzweifelhaft auf Gewinn gerichtete Verwaltung ihres Vermögens unter den Anwendungsbereich der GewO und wäre schon die Vermögensverwaltung ein Verstoß gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Tätigkeit.

c) Kein "werbendes Unternehmen"

Dies kann aber nicht die Intention des Gesetzgebers sein, der (EB allgemeiner Teil) nur meint, die Privatstiftung solle kein "werbendes Unternehmen" sein. Damit wird wohl "die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Leben in Form des Güter- und Leistungsaustausches" (Straube, Rz 10 zu § 1 HGB) gemeint sein. Das Verbot der gewerbsmäßigen Tätigkeit wird daher dahingehend auszulegen sein, daß die Stiftung nicht selbst "Marktteilnehmer" sein darf, wobei allerdings auch (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmebestimmungen) der Markt für land- und forstwirtschaftliche Produkte als derartiger Markt anzusehen ist. Die Stiftung darf, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens, keinen Betrieb führen und hat alle nach außen gerichteten Aktivitäten in Tochtergesellschaften auszugliedern. Die Stiftung kann zwar land- und forstwirtschaftliche oder sonstige Betriebsliegenschaften besitzen, die damit verbundenen Tätigkeiten sind aber zumindest insoweit an Betriebsführungsgesellschaften zu übertragen, als der Markt für die jeweiligen Produkte von diesen Tätigkeiten berührt wird.

d) Verlusttransfer

Als steuerlich nutzbares Modell zur Gewinn- und Verlustverwendung empfiehlt sich hier die "GmbH & Still", bei welcher die Stiftung Alleingesellschafterin der GmbH und gleichzeitig stille Gesellschafterin derselben ist, wobei sie alle dem Unternehmen der GmbH entstehenden Verluste zu übernehmen hat, aber auch alle oder einen Großteil der Gewinne des Unternehmens erhält.

e) Nebentätigkeit

Der Begriff der - erlaubten - "Nebentätigkeit" wird iS der Rechtsprechung zum Nebengewerbe des § 3 HGB zu bestimmen sein. Die Nebentätigkeit muß daher der Stiftungstätigkeit bzw dem Stiftungszweck untergeordnet sein, im Verhältnis zur Stiftungstätigkeit an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung zurücktreten (VwSlg 3293 A) und in sachlichem Zusammenhang mit der Hauptstiftungstätigkeit bzw dem Stiftungszweck stehen (vgl Straube, Rz 10 ff zu § 3 HGB).

3. Unscharfe Kompetenzverteilung

a) Das Gericht als Eigentümerersatz

Die Eigentümer- und Mitgliederlosigkeit der Stiftung bringt die Notwendigkeit erhöhter Kontrolle der Organtätigkeit durch zu Kontrollzwecken eingerichtete Stiftungsorgane selbst und durch eine unabhängige äußere
Kontrollinstanz mit sich (FN7). Das PSG sieht als äußere Kontroll- und Schiedsinstanz das Gericht vor. Die vielfältigen, dem Gericht vom PSG zugewiesenen Aufgaben schaffen eine umfassende Kontrollkompetenz, in die die Stiftungsorgane quasi eingebettet sind. Dessenungeachtet ist bei der Errichtung der Stiftung auf die sachgerechte Funktionsabgrenzung zwischen den Stiftungsorganen wegen der grundsätzlich unbegrenzten Möglichkeit der Schaffung weiterer, vom Gesetz nicht vorgesehener Organe einerseits und der im Gesetz nicht immer deutlich vorgenommenen Kompetenzabgrenzungen andererseits höchstes Augenmerk zu richten, da nach dem Wegfallen des Stifters kein Eigentümer nachträglich korrigierende Eingriffe vornehmen kann und das Gericht das einmal vorgegebene Organisationsschema, soweit es den gesetzlichen Rahmenbestimmungen entspricht, nicht ändern kann.

b) Organbestellung durch das Gericht

Die Bestellung von Organmitgliedern durch das Gericht als gesetzlicher Regelfall stellt ein Novum dar; bislang hatten die Gerichte Organbestellungen nur als zeitweilige Überbrückungsmaßnahme von Vertretungsnotständen vorzunehmen gehabt (vgl § 76 AktG). Dieses Novum wird die Gerichte vor ungewohnte neue Aufgaben stellen, da nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten, sondern auch die Eignung der vom Gericht ausgewählten Personen im Hinblick auf die Tätigkeit und den Zweck der Privatstiftung zu berücksichtigen sein wird (vgl EB zu § 27 PSG). Es empfiehlt sich daher, in der Stiftungserklärung für einen geeigneten Vorschlagsmechanismus Sorge zu tragen, zB die Einschaltung von Personalberatungsfirmen sowie ein Vorschlags- und Mitspracherecht des Aufsichtsrates oder sonstiger Organe vorzusehen.
Ungeklärt ist, ob die Bestellung der Organmitglieder durch das Gericht zwingend vorgesehen ist oder durch eine in der Stiftungserklärung vorzusehende Bestellung durch Stiftungsorgane oder sonstige, auch außerhalb der Stiftung angesiedelte Stellen ersetzt werden kann. Die EB zu § 27 PSG bleiben hiezu widersprüchlich und sind mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen: "In der Stiftungserklärung kann die Zuständigkeit des Gerichts zur Organbestellung nicht umgangen werden. Sie kann allerdings vorsehen - wo dies durch gesetzliche Anordnung nicht ausgeschlossen ist, wie etwa beim Aufsichtsrat (§ 24 Abs 1 PSG) - daß bei Fehlen der vorgeschriebenen Stiftungsorgane eine andere Stelle die Bestellung vornimmt. In diesem Fall wird das Gericht erst dann tätig, wenn auch diese Stelle ihre Aufgabe nicht wahrnimmt und die 'vorgeschriebenen' Organmitglieder fehlen." Nun hält aber § 24 Abs 1 PSG auch nur fest, daß der Aufsichtsrat vom Gericht bestellt wird, ebenso wie § 27 Abs 1 PSG normiert, daß das Gericht die fehlenden "vorgeschriebenen" Mitglieder von (sonstigen) Stiftungsorganen zu bestellen hat. Weder schließt § 24 Abs 1 PSG die Bestellung durch andere Stellen ausdrücklich aus, noch läßt § 27 Abs 1 PSG die Bestellung durch andere Stellen ausdrücklich zu oder normiert ein nur subsidiäres Tätigwerden des Gerichts. Dennoch vermeinen die EB zu § 15 PSG, daß die Stiftungserklärung die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch andere Stellen oder Stiftungsorgane vorsehen kann. Da auch in § 27 Abs 1 PSG der sonst bei fakultativen Regelungen vorgenommene Zusatz, "soweit die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht", fehlt, kann mE das Gesetz aber nicht dahingehend interpretiert werden, daß die formale Bestellung von Mitgliedern von gesetzlich vorgesehenen Stiftungsorganen auch durch andere Organe oder Stellen erfolgen kann, sondern ist vielmehr davon auszugehen, daß das Gericht - ausgenommen bei der Bestellung bestimmter erster Organe - für den formalen Bestellungsakt ausschließlich zuständig ist. Der Verweis auf § 9 Abs 2 PSG, nach welchem die Stiftungserklärung Regelungen über die Bestellung auch des Stiftungsvorstandes enthalten kann, hilft hier auch nicht weiter: dieselbe Bestimmung gilt für den Stiftungsprüfer und den Aufsichtsrat. Die EB zu § 24 PSG halten aber fest: "Obgleich die Stiftungserklärung Regelungen über die Bestellung (...) des Aufsichtsrates enthalten kann (§ 9 Abs 2 Z 5), darf sie mangels eines Vorbehaltes keine abweichende Regelung enthalten, also etwa nicht die Bestellung durch andere Stellen vorsehen." Umso wichtiger ist die genaue Ausgestaltung der in der Stiftungserklärung (s oben) vorzusehenden Auswahlmechanismen; "Regelungen zur Bestellung" von Organmitgliedern darf die Stiftungserklärung jedenfalls enthalten (§ 9 Abs 2 PSG).

c) Obligatorischer oder fakultativer Aufsichtsrat?

Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist nach dem Gesetz obligatorisch, wenn die Stiftung mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn die Stiftung nicht nur als reine Holdinggesellschaft tätig ist und die von ihr iSd § 15 Abs 1 AktG einheitlich geleiteten oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrschten inländischen Kapitalgesellschaften bzw Genossenschaften durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigen (§ 22 PSG).

d) Sinnstörende Verkürzungen

§ 22 PSG ist § 29 GmbHG nachgebildet. Bedauerlicherweise wurde aber in § 22 PSG auf die Übernahme einiger wesentlicher Wendungen des § 29 GmbHG verzichtet. Gem § 22 Abs 1 Z 1 PSG ist daher für die Stiftung ein Aufsichtsrat unverzüglich zu bestellen, sobald die Stiftung mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigt (weil in § 22 Abs 1 Z 1 PSG die in § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG verwendeten Worte "im Durchschnitt" fehlen) und nur dann, wenn sich die Aufsichtsratspflicht aus der Funktion der Stiftung als Konzernmutter ergibt, auf den jeweiligen Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl in den Konzernunternehmen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen (§ 22 Abs 2 PSG). Auch in diesem zweiten Fall wurde aber der Gesetzeswortlaut zuungunsten der Klarheit der Bestimmung gekürzt. So ist gem § 22 Abs 1 Z 2 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer "dieser Gesellschaften (i. e. der geleiteten bzw beherrschten Gesellschaften, Anm) im Durchschnitt dreihundert übersteigt". § 29 Abs 1 Z 3 GmbHG hingegen sieht eine Aufsichtsratspflicht dann vor, wenn "die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt". Es bleibt nun unklar, ob § 22 Abs 1 Z 2 PSG dem Wortlaut entsprechend dahingehend zu verstehen ist, daß eine Aufsichtsratspflicht bei der Stiftung als Konzernmutter nur dann besteht, wenn zumindest eine der Tochtergesellschaften mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigt, oder ob die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut, aber analog zu der Regelung des § 29 Abs 1 Z 3 GmbHG, auf die Zahl der Beschäftigten im Konzern insgesamt abstellt: diese Interpretation dürfte, obwohl dem Gesetzeswortlaut nicht entsprechend, wohl eher den Sinn der Bestimmung treffen.

e) Holding versus Konzernmutter

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu § 29 GmbHG besteht darin, daß Stiftungen, deren Tätigkeit sich auf "Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt" (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG), ebenfalls von der Aufsichtsratspflicht ausgenommen sind. Da ausdrücklich nur von der Verwaltung von Unternehmensanteilen der "beherrschten", nicht aber der "einheitlich geleiteten" Unternehmen die Rede ist, muß wohl davon ausgegangen werden, daß die Ausnahme von der Aufsichtsratspflicht nur dann gegeben ist, wenn sich die Stiftung als Holding auf die Beteiligungsverwaltung beschränkt, ohne leitende Aufgaben einer Konzernmutter iSd § 15 Abs 1 AktG zu erfüllen, und die Abgrenzung dieser beiden Kriterien im Einzelfall wohl der Rechtsprechung überlassen bleiben wird. Ob die Unterscheidung selbst dem Willen des Stiftungsgesetzgebers entspricht, muß dahingestellt bleiben.
Aus den oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Auslegung des § 22 PSG folgt, daß ein Aufsichtsrat immer dann von der Stiftungserklärung zwingend vorgesehen werden sollte, wenn eine Aufsichtsratspflicht iSd § 22 PSG sofort oder in Hinkunft zumindest möglich wäre. Gerade die Stiftung als eigentümerlose Körperschaft bedarf eines gut funktionierenden Organgefüges. Die Funktion des Aufsichtsrates als Kontrollorgan ist zu wichtig, um sie den Wechselfällen einer richterlichen Auslegung unklarer Gesetzesbestimmungen zu überlassen.

f) Unzulänglichkeiten des Prüfungsmechanismus

Der vom Vorstand innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres zu erstellende Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres ist vom Stiftungsprüfer innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage durch den Vorstand zu prüfen (§ 21 Abs 1 PSG). Da § 268 Abs 1 HGB mangels ausdrücklicher Anordnung auf die Stiftung nicht anzuwenden ist, bleibt offen, ob die Prüfung stattzufinden hat, bevor der Jahresabschluß dem Aufsichtsrat vorgelegt wird. Da aber auch eine Feststellung des Jahresabschlusses iSd § 125 Abs 3 AktG im PSG nicht vorgesehen ist und daher der Aufsichtsrat keinerlei Kompetenzen hinsichtlich des Jahresabschlusses hat, dient der Jahresabschluß nur zur Information des Aufsichtsrates und wird daher zweckmäßigerweise erst nach seiner Prüfung und zusammen mit dem Prüfungsbericht (§ 21 Abs 3 PSG) vorzulegen sein.

g) Einschränkung der Prüfungskompetenz

Der Gegenstand und Umfang der Prüfung erstreckt sich unter Verweis auf § 269 Abs 1 HGB auf den "Jahresabschluß einschließlich der Buchführung und den Lagebericht" (§ 21 Abs 1 PSG). Obwohl die in § 18 PSG enthaltenen, für den Stiftungsvorstand geltenden Rechnungslegungsvorschriften auch auf die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht verweisen, die Stiftung immer nur Konzernmutter sein kann und daher ein Konzernabschluß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufzustellen ist, wird der Umfang der Prüfung durch das PSG ausdrücklich auf § 269 Abs 1 HGB eingeschränkt; die Prüfung durch den Stiftungsprüfer umfaßt daher nicht die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse (vgl § 269 Abs 2 HGB), obwohl eine derartige Prüfungsbefugnis zur Prüfung eines Konzernabschlusses wohl unerläßlich ist. Eine Erweiterung der Kompetenzen des Stiftungsprüfers ist im PSG zwar nicht vorgesehen, die Stiftungserklärung sollte aber dennoch, wenn die Stiftung Konzernmutter ist, eine derartige Erweiterung iSd § 269 Abs 2 HGB vornehmen, um eine ordnungsgemäße Prüfung zu ermöglichen.

h) Kreislauf der Kontrolle

Stellt der Stiftungsprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Stiftungsvorstandes gegen Gesetz oder Stiftungserklärung erkennen lassen, so hat er gem § 273 Abs 2 HGB hierüber unverzüglich zu berichten. Dieser Bericht richtet sich, so vorhanden, an den Aufsichtsrat, anderenfalls aber wieder nur an den - überprüften - Vorstand. Da die Stiftung nicht den Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB unterliegt, gelangt auch der Bestätigungsvermerk bzw seine Einschränkung oder Versagung weder dem Firmenbuchgericht noch der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Da der Stiftungsprüfer im Gegensatz zu den sonstigen Organen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, sollte in der Stiftungserklärung die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Gericht aufgehoben und der Stiftungsprüfer verpflichtet werden, dem Gericht ebenfalls den Prüfungsbericht vorzulegen und das Gericht unverzüglich davon zu informieren, wenn der Bestätigungsvermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden kann.
Ohne diese zusätzliche Regelung ist eine effektive Kontrolle vor allem dann, wenn keine anderen Kontrollorgane bestehen, nicht gewährleistet, da die Behebung allfälliger Mißstände wieder nur dem Stiftungsvorstand, der selbst den Jahresabschluß erstellt und die Bücher geführt hat und daher für die Mißstände verantwortlich ist, überlassen werden müßte und der Stiftungsprüfer, sogar wenn er als einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel die Abberufung des Vorstandes oder die Vornahme einer Sonderprüfung beantragen würde, wegen der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht diesen Antrag unter Umständen nicht ausreichend begründen könnte.

4. Rechtsnatur der Ansprüche der Begünstigten

Gesetzliche Regelungen zu diesem in der Praxis - wie deutsche Lehre und Rechtsprechung zeigen - sehr bedeutsamen Thema fehlen völlig; die EB (zu § 5) vertreten nur die vom Gesetz nicht gedeckte Ansicht, daß der Begünstigte einen klagbaren Anspruch nur habe, wenn die Stiftungserklärung ihm einen solchen einräumt. Nach den Grundsätzen des ABGB ist das Gegenteil der Fall. Der Begünstigte ist weder Gesellschafter noch Mitglied; seine Stellung entspricht am ehesten der des Dritten in der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter der §§ 881 f ABGB; die Stiftung als verselbständigte Verfügung zugunsten Dritter unterliegt wohl der - subsidiären - analogen Anwendung dieser Bestimmungen (vgl Rummel, Rz 5 zu § 881 ABGB). Der dort angesprochene Vertrag wird hier durch die Stiftungserklärung ersetzt. Die Klagsmöglichkeiten des Begünstigten können allerdings in der Stiftungserklärung zur Gänze ausgeschlossen werden. Nach § 881 Abs 2 ABGB steht dem Dritten nur dann ein Klagerecht aus der Vereinbarung (der Stiftungserklärung) zu, wenn aus dieser nichts
anderes hervorgeht.

a) Feststellungsklage

Ist in der Stiftungserklärung kein Begünstigter als solcher bezeichnet und verweigert die vom Stifter dazu berufene Stelle oder der Stiftungsvorstand die Feststellung der Begünstigung, so bleibt dem Betroffenen nur die Klage auf Feststellung, daß er Begünstigter der Stiftung iSd Stiftungszweckes sei; ein direkter Leistunganspruch ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Dieselbe Feststellungsklage wird auch dann einzubringen sein, wenn die Begünstigtenstellung durch die von der Stiftungserklärung hiezu vorgesehene Stelle oder durch den Stiftungsvorstand als beendet erklärt wird, ohne daß dies der Stiftungserklärung entspricht.

b) Leistungsklage

Ist der Begünstigte als solcher festgestellt, so hat er - mit Leistungsklage geltend zu machenden - Anspruch auf Leistung des ihm in der Stiftungserklärung Zugedachten. Ist diese Leistung in der Stiftungserklärung nicht konkretisiert, so hat sie der Stiftungsvorstand oder die in der Stiftungserklärung damit betraute Stelle in Auslegung des Stiftungszweckes zu bestimmen. Ist dies in der Stiftungserklärung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so kann der Begünstigte auch klagsweise geltend machen, daß ihm bei richtiger Auslegung der Stiftungserklärung mehr Zuwendungen zustünden, als ihm derzeit zugebilligt werden. Auch Ermessensentscheidungen des Vorstandes können gerichtlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Stifterwillen überprüft werden (FN8).

Fußnoten

Text 1) 1132 BlgNR XVIII. GP.

Text 2) In diesem Sinn auch Krejci in RdW 1993/5, 136.

Text 3) Zum Wertungswiderspruch zwischen BStFG und PSG vgl E. Böhler, WBl 1993/6, 169 ff.

Text 4) Zum Spannungsfeld zwischen der Stiftung als Konzernmutter einerseits und dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit andererseits schon Krejci in RdW 1993/5, 136.

Text 5) Zur Zulässigkeit "mittelbarer Unternehmerträgerschaft" vgl E. Böhler, WBl 1993/6, 169.

Text 6) Zur Stiftung als Holding (Beteiligungs- und Finanzverwaltung) und Konzernmutter vgl R. Fries in "Die österreichische Privatstiftung", Hg Constantia Privatbank.

Text 7) Kritische Anmerkungen zum Kontrollsystem vgl E. Böhler, WBl1993/6, 171 f.

Text 8) OLG Hamm, E v 17. 10. 1991, 22 U 12/91.