Offene
Fragen des Privatstiftungsrechts
DDr.
Christa Fries
1.
Mangelnde Abgrenzung zum BStFG
a) Intention des Gesetzgebers
Nach den Erläuternden Bemerkungen (FN1) (EB, zu § 1 PSG) soll
der Begriff der Privatstiftung darauf hinweisen, daß das Gesetz
"eine andere als die im geltenden Recht geregelte Stiftung
regelt, und zwar eine solche, für die die Förderung und Wahrung
des Gemeinwohls nicht Wesensmerkmal ist, die also auch zu rein
privaten Zwecken errichtet werden kann, privatrechtlich
organisiert ist, ähnlich wie eine Handelsgesellschaft, und wie
diese durch Eintragung im Firmenbuch und nicht aufgrund einer
behördlichen Genehmigung entsteht". Hier wurde
offensichtlich das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung
sowie das Erfordernis der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach dem
BStFG als ausreichend angesehen, diese Stiftung, wenn schon nicht
als öffentlich-rechtlich, so doch jedenfalls als nicht
"privatrechtlich organisiert" anzusehen.
b) Idente Zwecke
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bleibt die
Abgrenzung der Privatstiftung zur BStFG-Stiftung (und auch zu den
Stiftungen nach den diversen Landes-Stiftungsgesetzen) dennoch
schwierig. Gem § 2 Abs 1 BStFG sind Stiftungen iS dieses
Gesetzes durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete
Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der
Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
Nichts anderes sind Privatstiftungen, wenn sie ausschließlich
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke haben. Das BStFG ist, da
es sich nur auf Stiftungen mit bestimmten Zwecken bezieht,
gegenüber dem PSG lex specialis, das PSG aber lex posterior: die
üblichen Derogationsregeln helfen hier nicht weiter. Daß
Privatstiftungen auch ausschließlich den zulässigen Zwecken der
BStFG-Stiftung dienen können sollen, ohne gleichzeitig der
stiftungsbehördlichen Aufsicht zu unterliegen, wird aus der im
PSG vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung der BStFG-Stiftung
in eine Privatstiftung deutlich. Sollte der Stifter gar - wie in
den EB zu § 38 PSG angedeutet - ein Wahlrecht haben, ob seine
Stiftung der behördlichen Aufsicht unterliegen soll oder nicht?
Anzunehmen ist, daß - frei nach dem Motto: mehr privat, weniger
Staat - durch das PSG der Anwendungsbereich des BStFG faktisch
auf vor dem Inkrafttreten des PSG errichtete, nicht umgewandelte
Stiftungen und auf Fonds beschränkt werden wird (FN2);
unter dem Aspekt der Gesetzestechnik ist freilich diese Form
der "kalten Derogation" nicht unbedingt
lobenswert (FN3).
2. Verbot jeglicher Tätigkeit?
a) Gesetzliches Verbot
Die Stiftung darf gem § 1 Abs 2 PSG keiner gewerbsmäßigen
Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht,
nachgehen. Sie darf die Geschäftsführung einer
Handelsgesellschaft nicht übernehmen und sie darf nicht
persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sein. Hält sich
die Privatstiftung nicht an diese Verbote, so ist sie gem § 35
Abs 3 PSG mit der Auflösung durch das Gericht bedroht.
b) Gewerbsmäßige Tätigkeit
Trotz dieser gravierenden Sanktion ist der Begriff der
gewerbsmäßigen Tätigkeit im PSG nicht definiert. Die EB zu §
1 Abs 2 PSG meinen nur, daß die "gewerbsmäßige, vor allem
auf Gewinn gerichtete Tätigkeit für Stiftungen nicht
typisch" sei. Nun wird aber "auf Gewinn gerichtet"
nicht mit "gewerbsmäßig" gleichzusetzen sein; wird
doch die überwiegende Tätigkeit des Stiftungsvorstandes in der
von der Absicht, das Stiftungsvermögen möglichst zu mehren,
getragenen Verwaltung dieses Vermögens und damit in einer
gewinngerichteten Tätigkeit bestehen, die Zuwendung an die
Begünstigten (vergleichbar mit einer Gewinnausschüttung einer
Kapitalgesellschaft) aber nur einen geringfügigen Teil seiner
Tätigkeit beanspruchen. Auch die Schaffung eines in gewissen
Fällen obligatorischen Aufsichtsrates (§ 22 PSG) zeigt, daß
der Gesetzgeber die Stiftung sowohl als möglichen Arbeitgeber
mit mehr als dreihundert Arbeitnehmern als auch als Holding und Konzernmutter konzipiert hat (FN4) (FN5) (FN6).
Auch die Verwaltung des eigenen Vermögens (in den weiter unten
bezeichneten Grenzen) ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit,
kann aber vom Verbot der gewerbsmäßigen Tätigkeit wohl nicht
erfaßt sein. Eine Tätigkeit wird gem § 1 Abs 2 GewO
gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und
in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen
Zweck dieser bestimmt ist; demgemäß fiele die Stiftung mangels
ausdrücklicher Ausnahmeregelung schon durch die bloße,
unzweifelhaft auf Gewinn gerichtete Verwaltung ihres Vermögens
unter den Anwendungsbereich der GewO und wäre schon die
Vermögensverwaltung ein Verstoß gegen das Verbot der
gewerbsmäßigen Tätigkeit.
c) Kein "werbendes Unternehmen"
Dies kann aber nicht die Intention des Gesetzgebers sein, der (EB
allgemeiner Teil) nur meint, die Privatstiftung solle kein
"werbendes Unternehmen" sein. Damit wird wohl "die
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die nach
außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Leben in Form
des Güter- und Leistungsaustausches" (Straube, Rz 10 zu §
1 HGB) gemeint sein. Das Verbot der gewerbsmäßigen Tätigkeit
wird daher dahingehend auszulegen sein, daß die Stiftung nicht
selbst "Marktteilnehmer" sein darf, wobei allerdings
auch (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmebestimmungen)
der Markt für land- und forstwirtschaftliche Produkte als
derartiger Markt anzusehen ist. Die Stiftung darf, mit Ausnahme
der Verwaltung des eigenen Vermögens, keinen Betrieb führen und
hat alle nach außen gerichteten Aktivitäten in
Tochtergesellschaften auszugliedern. Die Stiftung kann zwar land-
und forstwirtschaftliche oder sonstige Betriebsliegenschaften
besitzen, die damit verbundenen Tätigkeiten sind aber zumindest
insoweit an Betriebsführungsgesellschaften zu übertragen, als
der Markt für die jeweiligen Produkte von diesen Tätigkeiten
berührt wird.
d) Verlusttransfer
Als steuerlich nutzbares Modell zur Gewinn- und Verlustverwendung
empfiehlt sich hier die "GmbH & Still", bei welcher
die Stiftung Alleingesellschafterin der GmbH und gleichzeitig
stille Gesellschafterin derselben ist, wobei sie alle dem
Unternehmen der GmbH entstehenden Verluste zu übernehmen hat,
aber auch alle oder einen Großteil der Gewinne des Unternehmens
erhält.
e) Nebentätigkeit
Der Begriff der - erlaubten - "Nebentätigkeit" wird iS
der Rechtsprechung zum Nebengewerbe des § 3 HGB zu bestimmen
sein. Die Nebentätigkeit muß daher der Stiftungstätigkeit bzw
dem Stiftungszweck untergeordnet sein, im Verhältnis zur
Stiftungstätigkeit an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung
zurücktreten (VwSlg 3293 A) und in sachlichem Zusammenhang mit
der Hauptstiftungstätigkeit bzw dem Stiftungszweck stehen (vgl
Straube, Rz 10 ff zu § 3 HGB).
3. Unscharfe Kompetenzverteilung
a) Das Gericht als Eigentümerersatz
Die Eigentümer- und Mitgliederlosigkeit der Stiftung bringt die
Notwendigkeit erhöhter Kontrolle der Organtätigkeit durch zu
Kontrollzwecken eingerichtete Stiftungsorgane selbst und durch
eine unabhängige äußere Kontrollinstanz mit sich (FN7). Das
PSG sieht als äußere Kontroll- und Schiedsinstanz das Gericht
vor. Die vielfältigen, dem Gericht vom PSG zugewiesenen Aufgaben
schaffen eine umfassende Kontrollkompetenz, in die die
Stiftungsorgane quasi eingebettet sind. Dessenungeachtet ist bei
der Errichtung der Stiftung auf die sachgerechte
Funktionsabgrenzung zwischen den Stiftungsorganen wegen der
grundsätzlich unbegrenzten Möglichkeit der Schaffung weiterer,
vom Gesetz nicht vorgesehener Organe einerseits und der im Gesetz
nicht immer deutlich vorgenommenen Kompetenzabgrenzungen
andererseits höchstes Augenmerk zu richten, da nach dem
Wegfallen des Stifters kein Eigentümer nachträglich
korrigierende Eingriffe vornehmen kann und das Gericht das einmal
vorgegebene Organisationsschema, soweit es den gesetzlichen
Rahmenbestimmungen entspricht, nicht ändern kann.
b) Organbestellung durch das Gericht
Die Bestellung von Organmitgliedern durch das Gericht als
gesetzlicher Regelfall stellt ein Novum dar; bislang hatten die
Gerichte Organbestellungen nur als zeitweilige
Überbrückungsmaßnahme von Vertretungsnotständen vorzunehmen
gehabt (vgl § 76 AktG). Dieses Novum wird die Gerichte vor
ungewohnte neue Aufgaben stellen, da nicht nur die gesetzlichen
Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten, sondern auch die Eignung
der vom Gericht ausgewählten Personen im Hinblick auf die
Tätigkeit und den Zweck der Privatstiftung zu berücksichtigen
sein wird (vgl EB zu § 27 PSG). Es empfiehlt sich daher, in der
Stiftungserklärung für einen geeigneten Vorschlagsmechanismus
Sorge zu tragen, zB die Einschaltung von Personalberatungsfirmen
sowie ein Vorschlags- und Mitspracherecht des Aufsichtsrates oder
sonstiger Organe vorzusehen.
Ungeklärt ist, ob die Bestellung der Organmitglieder durch das
Gericht zwingend vorgesehen ist oder durch eine in der
Stiftungserklärung vorzusehende Bestellung durch Stiftungsorgane
oder sonstige, auch außerhalb der Stiftung angesiedelte Stellen
ersetzt werden kann. Die EB zu § 27 PSG bleiben hiezu
widersprüchlich und sind mit dem Gesetzeswortlaut nicht in
Einklang zu bringen: "In der Stiftungserklärung kann die
Zuständigkeit des Gerichts zur Organbestellung nicht umgangen
werden. Sie kann allerdings vorsehen - wo dies durch gesetzliche
Anordnung nicht ausgeschlossen ist, wie etwa beim Aufsichtsrat
(§ 24 Abs 1 PSG) - daß bei Fehlen der vorgeschriebenen
Stiftungsorgane eine andere Stelle die Bestellung vornimmt. In
diesem Fall wird das Gericht erst dann tätig, wenn auch diese
Stelle ihre Aufgabe nicht wahrnimmt und die 'vorgeschriebenen'
Organmitglieder fehlen." Nun hält aber § 24 Abs 1 PSG auch
nur fest, daß der Aufsichtsrat vom Gericht bestellt wird, ebenso
wie § 27 Abs 1 PSG normiert, daß das Gericht die fehlenden
"vorgeschriebenen" Mitglieder von (sonstigen)
Stiftungsorganen zu bestellen hat. Weder schließt § 24 Abs 1
PSG die Bestellung durch andere Stellen ausdrücklich aus, noch
läßt § 27 Abs 1 PSG die Bestellung durch andere Stellen
ausdrücklich zu oder normiert ein nur subsidiäres Tätigwerden
des Gerichts. Dennoch vermeinen die EB zu § 15 PSG, daß die
Stiftungserklärung die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch
andere Stellen oder Stiftungsorgane vorsehen kann. Da auch in §
27 Abs 1 PSG der sonst bei fakultativen Regelungen vorgenommene
Zusatz, "soweit die Stiftungserklärung nichts anderes
vorsieht", fehlt, kann mE das Gesetz aber nicht dahingehend
interpretiert werden, daß die formale Bestellung von Mitgliedern
von gesetzlich vorgesehenen Stiftungsorganen auch durch andere
Organe oder Stellen erfolgen kann, sondern ist vielmehr davon
auszugehen, daß das Gericht - ausgenommen bei der Bestellung
bestimmter erster Organe - für den formalen Bestellungsakt
ausschließlich zuständig ist. Der Verweis auf § 9 Abs 2 PSG,
nach welchem die Stiftungserklärung Regelungen über die
Bestellung auch des Stiftungsvorstandes enthalten kann, hilft
hier auch nicht weiter: dieselbe Bestimmung gilt für den
Stiftungsprüfer und den Aufsichtsrat. Die EB zu § 24 PSG halten
aber fest: "Obgleich die Stiftungserklärung Regelungen
über die Bestellung (...) des Aufsichtsrates enthalten kann (§
9 Abs 2 Z 5), darf sie mangels eines Vorbehaltes keine
abweichende Regelung enthalten, also etwa nicht die Bestellung
durch andere Stellen vorsehen." Umso wichtiger ist die
genaue Ausgestaltung der in der Stiftungserklärung (s oben)
vorzusehenden Auswahlmechanismen; "Regelungen zur
Bestellung" von Organmitgliedern darf die
Stiftungserklärung jedenfalls enthalten (§ 9 Abs 2 PSG).
c) Obligatorischer oder fakultativer Aufsichtsrat?
Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist nach dem Gesetz
obligatorisch, wenn die Stiftung mehr als dreihundert
Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn die Stiftung nicht nur als
reine Holdinggesellschaft tätig ist und die von ihr iSd § 15
Abs 1 AktG einheitlich geleiteten oder aufgrund einer
unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrschten
inländischen Kapitalgesellschaften bzw Genossenschaften
durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigen
(§ 22 PSG).
d) Sinnstörende Verkürzungen
§ 22 PSG ist § 29 GmbHG nachgebildet. Bedauerlicherweise wurde
aber in § 22 PSG auf die Übernahme einiger wesentlicher
Wendungen des § 29 GmbHG verzichtet. Gem § 22 Abs 1 Z 1 PSG ist
daher für die Stiftung ein Aufsichtsrat unverzüglich zu
bestellen, sobald die Stiftung mehr als dreihundert Arbeitnehmer
beschäftigt (weil in § 22 Abs 1 Z 1 PSG die in § 29 Abs 1 Z 2
GmbHG verwendeten Worte "im Durchschnitt" fehlen) und
nur dann, wenn sich die Aufsichtsratspflicht aus der Funktion der
Stiftung als Konzernmutter ergibt, auf den jeweiligen
Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl in den Konzernunternehmen an
den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen
Kalenderjahres abzustellen (§ 22 Abs 2 PSG). Auch in diesem
zweiten Fall wurde aber der Gesetzeswortlaut zuungunsten der
Klarheit der Bestimmung gekürzt. So ist gem § 22 Abs 1 Z 2 PSG
ein Aufsichtsrat zu bestellen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer
"dieser Gesellschaften (i. e. der geleiteten bzw
beherrschten Gesellschaften, Anm) im Durchschnitt dreihundert
übersteigt". § 29 Abs 1 Z 3 GmbHG hingegen sieht eine
Aufsichtsratspflicht dann vor, wenn "die Anzahl der
Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften
zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt". Es bleibt
nun unklar, ob § 22 Abs 1 Z 2 PSG dem Wortlaut entsprechend
dahingehend zu verstehen ist, daß eine Aufsichtsratspflicht bei
der Stiftung als Konzernmutter nur dann besteht, wenn zumindest
eine der Tochtergesellschaften mehr als dreihundert Arbeitnehmer
beschäftigt, oder ob die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut,
aber analog zu der Regelung des § 29 Abs 1 Z 3 GmbHG, auf die
Zahl der Beschäftigten im Konzern insgesamt abstellt: diese
Interpretation dürfte, obwohl dem Gesetzeswortlaut nicht
entsprechend, wohl eher den Sinn der Bestimmung treffen.
e) Holding versus Konzernmutter
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu § 29 GmbHG besteht
darin, daß Stiftungen, deren Tätigkeit sich auf
"Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten
Unternehmen beschränkt" (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG), ebenfalls
von der Aufsichtsratspflicht ausgenommen sind. Da ausdrücklich
nur von der Verwaltung von Unternehmensanteilen der
"beherrschten", nicht aber der "einheitlich
geleiteten" Unternehmen die Rede ist, muß wohl davon
ausgegangen werden, daß die Ausnahme von der
Aufsichtsratspflicht nur dann gegeben ist, wenn sich die Stiftung
als Holding auf die Beteiligungsverwaltung beschränkt, ohne
leitende Aufgaben einer Konzernmutter iSd § 15 Abs 1 AktG zu
erfüllen, und die Abgrenzung dieser beiden Kriterien im
Einzelfall wohl der Rechtsprechung überlassen bleiben wird. Ob
die Unterscheidung selbst dem Willen des Stiftungsgesetzgebers
entspricht, muß dahingestellt bleiben.
Aus den oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Auslegung des
§ 22 PSG folgt, daß ein Aufsichtsrat immer dann von der
Stiftungserklärung zwingend vorgesehen werden sollte, wenn eine
Aufsichtsratspflicht iSd § 22 PSG sofort oder in Hinkunft
zumindest möglich wäre. Gerade die Stiftung als eigentümerlose
Körperschaft bedarf eines gut funktionierenden Organgefüges.
Die Funktion des Aufsichtsrates als Kontrollorgan ist zu wichtig,
um sie den Wechselfällen einer richterlichen Auslegung unklarer
Gesetzesbestimmungen zu überlassen.
f) Unzulänglichkeiten des Prüfungsmechanismus
Der vom Vorstand innerhalb der ersten fünf Monate eines
Geschäftsjahres zu erstellende Jahresabschluß des
vorangegangenen Geschäftsjahres ist vom Stiftungsprüfer
innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage durch den Vorstand zu
prüfen (§ 21 Abs 1 PSG). Da § 268 Abs 1 HGB mangels
ausdrücklicher Anordnung auf die Stiftung nicht anzuwenden ist,
bleibt offen, ob die Prüfung stattzufinden hat, bevor der
Jahresabschluß dem Aufsichtsrat vorgelegt wird. Da aber auch
eine Feststellung des Jahresabschlusses iSd § 125 Abs 3 AktG im
PSG nicht vorgesehen ist und daher der Aufsichtsrat keinerlei
Kompetenzen hinsichtlich des Jahresabschlusses hat, dient der
Jahresabschluß nur zur Information des Aufsichtsrates und wird
daher zweckmäßigerweise erst nach seiner Prüfung und zusammen
mit dem Prüfungsbericht (§ 21 Abs 3 PSG) vorzulegen sein.
g) Einschränkung der Prüfungskompetenz
Der Gegenstand und Umfang der Prüfung erstreckt sich unter
Verweis auf § 269 Abs 1 HGB auf den "Jahresabschluß
einschließlich der Buchführung und den Lagebericht" (§ 21
Abs 1 PSG). Obwohl die in § 18 PSG enthaltenen, für den
Stiftungsvorstand geltenden Rechnungslegungsvorschriften auch auf
die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den
Konzernlagebericht verweisen, die Stiftung immer nur
Konzernmutter sein kann und daher ein Konzernabschluß bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufzustellen ist, wird
der Umfang der Prüfung durch das PSG ausdrücklich auf § 269
Abs 1 HGB eingeschränkt; die Prüfung durch den Stiftungsprüfer
umfaßt daher nicht die im Konzernabschluß zusammengefaßten
Jahresabschlüsse (vgl § 269 Abs 2 HGB), obwohl eine derartige
Prüfungsbefugnis zur Prüfung eines Konzernabschlusses wohl
unerläßlich ist. Eine Erweiterung der Kompetenzen des
Stiftungsprüfers ist im PSG zwar nicht vorgesehen, die
Stiftungserklärung sollte aber dennoch, wenn die Stiftung
Konzernmutter ist, eine derartige Erweiterung iSd § 269 Abs 2
HGB vornehmen, um eine ordnungsgemäße Prüfung zu ermöglichen.
h) Kreislauf der Kontrolle
Stellt der Stiftungsprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden oder ihre
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die
schwerwiegende Verstöße des Stiftungsvorstandes gegen Gesetz
oder Stiftungserklärung erkennen lassen, so hat er gem § 273
Abs 2 HGB hierüber unverzüglich zu berichten. Dieser Bericht
richtet sich, so vorhanden, an den Aufsichtsrat, anderenfalls
aber wieder nur an den - überprüften - Vorstand. Da die
Stiftung nicht den Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB
unterliegt, gelangt auch der Bestätigungsvermerk bzw seine
Einschränkung oder Versagung weder dem Firmenbuchgericht noch
der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Da der Stiftungsprüfer im
Gegensatz zu den sonstigen Organen einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, sollte in der
Stiftungserklärung die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem
Gericht aufgehoben und der Stiftungsprüfer verpflichtet werden,
dem Gericht ebenfalls den Prüfungsbericht vorzulegen und das
Gericht unverzüglich davon zu informieren, wenn der
Bestätigungsvermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden
kann.
Ohne diese zusätzliche Regelung ist eine effektive Kontrolle vor
allem dann, wenn keine anderen Kontrollorgane bestehen, nicht
gewährleistet, da die Behebung allfälliger Mißstände wieder
nur dem Stiftungsvorstand, der selbst den Jahresabschluß
erstellt und die Bücher geführt hat und daher für die
Mißstände verantwortlich ist, überlassen werden müßte und
der Stiftungsprüfer, sogar wenn er als einzige ihm zur
Verfügung stehende Mittel die Abberufung des Vorstandes oder die
Vornahme einer Sonderprüfung beantragen würde, wegen der ihm
obliegenden Verschwiegenheitspflicht diesen Antrag unter
Umständen nicht ausreichend begründen könnte.
4. Rechtsnatur der Ansprüche der Begünstigten
Gesetzliche Regelungen zu diesem in der Praxis - wie deutsche
Lehre und Rechtsprechung zeigen - sehr bedeutsamen Thema fehlen
völlig; die EB (zu § 5) vertreten nur die vom Gesetz nicht
gedeckte Ansicht, daß der Begünstigte einen klagbaren Anspruch
nur habe, wenn die Stiftungserklärung ihm einen solchen
einräumt. Nach den Grundsätzen des ABGB ist das Gegenteil der
Fall. Der Begünstigte ist weder Gesellschafter noch Mitglied;
seine Stellung entspricht am ehesten der des Dritten in der
Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter der §§ 881 f ABGB;
die Stiftung als verselbständigte Verfügung zugunsten Dritter
unterliegt wohl der - subsidiären - analogen Anwendung dieser
Bestimmungen (vgl Rummel, Rz 5 zu § 881 ABGB). Der dort
angesprochene Vertrag wird hier durch die Stiftungserklärung
ersetzt. Die Klagsmöglichkeiten des Begünstigten können
allerdings in der Stiftungserklärung zur Gänze ausgeschlossen
werden. Nach § 881 Abs 2 ABGB steht dem Dritten nur dann ein
Klagerecht aus der Vereinbarung (der Stiftungserklärung) zu,
wenn aus dieser nichts
anderes hervorgeht.
a) Feststellungsklage
Ist in der Stiftungserklärung kein Begünstigter als solcher
bezeichnet und verweigert die vom Stifter dazu berufene Stelle
oder der Stiftungsvorstand die Feststellung der Begünstigung, so
bleibt dem Betroffenen nur die Klage auf Feststellung, daß er
Begünstigter der Stiftung iSd Stiftungszweckes sei; ein direkter
Leistunganspruch ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Dieselbe Feststellungsklage wird auch dann einzubringen sein,
wenn die Begünstigtenstellung durch die von der
Stiftungserklärung hiezu vorgesehene Stelle oder durch den
Stiftungsvorstand als beendet erklärt wird, ohne daß dies der
Stiftungserklärung entspricht.
b) Leistungsklage
Ist der Begünstigte als solcher festgestellt, so hat er - mit
Leistungsklage geltend zu machenden - Anspruch auf Leistung des
ihm in der Stiftungserklärung Zugedachten. Ist diese Leistung in
der Stiftungserklärung nicht konkretisiert, so hat sie der
Stiftungsvorstand oder die in der Stiftungserklärung damit
betraute Stelle in Auslegung des Stiftungszweckes zu bestimmen.
Ist dies in der Stiftungserklärung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen, so kann der Begünstigte auch klagsweise geltend
machen, daß ihm bei richtiger Auslegung der Stiftungserklärung
mehr Zuwendungen zustünden, als ihm derzeit zugebilligt werden.
Auch Ermessensentscheidungen des Vorstandes können gerichtlich
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Stifterwillen überprüft werden (FN8).
Fußnoten
Text 2) In diesem Sinn auch
Krejci in RdW 1993/5, 136.
Text 3) Zum
Wertungswiderspruch zwischen BStFG und PSG vgl E. Böhler, WBl
1993/6, 169 ff.
Text 4) Zum
Spannungsfeld zwischen der Stiftung als Konzernmutter einerseits
und dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit andererseits schon
Krejci in RdW 1993/5, 136.
Text 5) Zur Zulässigkeit
"mittelbarer Unternehmerträgerschaft" vgl E. Böhler,
WBl 1993/6, 169.
Text 6) Zur Stiftung als
Holding (Beteiligungs- und Finanzverwaltung) und Konzernmutter
vgl R. Fries in "Die österreichische Privatstiftung",
Hg Constantia Privatbank.
Text 7) Kritische
Anmerkungen zum Kontrollsystem vgl E. Böhler, WBl1993/6, 171 f.
Text 8) OLG Hamm, E v 17. 10.
1991, 22 U 12/91.