§ 28 ZPO, § 64 ZPO – Verfahrenshilfe, Sachwalter
Mag. Roja Claudia Missaghi,
Rechtsanwälte sind nicht nur dann von der Anwaltspflicht befreit, wenn sie in einem Rechtsstreit selbst als Partei einschreiten, sondern auch dann, wenn sie als gesetzliche Vertreter (Sachwalter) tätig werden. (OLG Wien 11.7.2000, 15 R 111/00d)
Sachverhalt:
Der Verfahrenshelfer stellte einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe (zumindest im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) sowie auf Enthebung als Verfahrenshelfer mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen, da bereits ein Rechtsanwalt als Sachwalter für den Geschäftsbereich bestellt wurde, für welchen die Verfahrenshilfebestellung erfolgt ist sowie darüber hinaus dem Verfahrensbeholfenen, der selbsttätig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat, die Antragslegitimation mangelt. Das Erstgericht hat gegenständlichen Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der bestellte Sachwalter den vom (teilweise) geschäftsunfähigen Verfahrensbeholfenen gestellten Verfahrenshilfeantrag nunmehr nachträglich – mit dem Hinweis, nicht bereit zu sein, das Amt des Verfahrenshelfers zu übernehmen - genehmigt habe, darüber hinaus eine Bestellung des Sachwalters zum Verfahrenshelfer nicht erfolgen könne, da sprengelüberschreitende Bestellungen nicht möglich seien.
Dem dagegen eingebrachten Rekurs des Verfahrenshelfers wurde Folge gegeben und die bewilligte Verfahrenshilfe insoweit entzogen, als sie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes umfaßte.
Das Rekursgericht sah die Rechtsmittellegitimation des Verfahrenshelfers mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Stellung von Entziehungsanträgen gemäß § 68 Abs 2 ZPO als gegeben. Das Rechtsmittelgericht folgte der Argumentation des Verfahrenshelfers, daß Rechtsanwälte nicht nur dann von der Anwaltspflicht befreit sind, wenn sie in einem Rechtsstreit selbst als Partei einschreiten (§ 28 Abs 1 ZPO), sondern auch dann, wenn sie als gesetzlicher Vertreter, etwa Kurator oder eben auch als Sachwalter, tätig werden.
Anmerkung:
Bedauerlicherweise ist immer wieder festzustellen, daß von den Gerichten bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die finanzielle Komponente der Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe einer Prüfung unterzogen wird. Gemäß § 63 Abs 1 Z 3 ZPO ist Voraussetzung für die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach Lage des Falles erforderlich erscheint.
Der Zweck der Verfahrenshilfe ist vor allem darin zu sehen, daß jedem der Zugang zu den rechtsstaatlichen Einrichtungen gewährt und auch finanziell ermöglicht wird, insbesondere aber auch die nötige Hilfestellung bei der Verfolgung von vermeintlich berechtigten Ansprüchen gewährt wird. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint die Verfahrenshilfe, sofern sie die Beigebung eines Rechtsanwaltes betrifft, keinesfalls für erforderlich, wenn bereits ein Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter (Sachwalter) bestellt ist.