Die Österreichische Privatstiftung
Dr. Rudolf Fries

 

  1. Grundsätzliches zur Privatstiftung:

    Mit dem am 1. September 1993 in Kraft getretenen Privatstiftungsgesetz wurde in Österreich erstmals seit der Aufhebung des Familienfideikommisses die Möglichkeit geschaffen, eine nicht zwingend gemeinnützige Stiftung als mit eigener Rechtsperson ausgestatteter eigentümerloser Vermögensmasse zu schaffen.

    Das Auseinanderklaffen zwischen der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfigur der Privatstiftung als eigentümerloser und daher auch vom Stifter sowie von den Begünstigten grundsätzlicher unabhängiger Rechtsperson einerseits und dem Wunsch der Stifter, das der Stiftung gewidmete Vermögen nicht endgültig aus der eigenen Hand zu geben und einem Stiftungsvorstand zur Verwaltung zu übertragen, bewirkt eine Vielzahl von Gestaltungswünschen, die bei der Errichtung einer Privatstiftung zu berücksichtigen sind.

    Als zivilrechtliche Vorteile der Privatstiftung werden insbesonders das Abkoppeln des Vermögens von den zwingenden gesetzlichen erbrechtlichen Nachfolgebestimmungen gesehen. Häufig wird auch die Stiftung als Holding für operative Gesellschaften verwendet bei gleichzeitiger Vermeidung komplizierter syndikatsvertraglicher Regelungen zwischen Gesellschaftern.

  2. Gründe und Motive für die Errichtung einer Privatstiftung:

    Vor allem bei Familienunternehmen ist das Bestreben in der Sicherung der Unternehmenskontinuität von besonderer Bedeutung, die aus Anlaß jeder Unternehmensnachfolge in Frage gestellt werden kann, unabhängig davon, ob die Nachfolge für die Unternehmensführung geeignet oder ungeeignet ist. Durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile, Streit um Mitbestimmungs- und Mitspracherechte auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene oder durch Kündigung und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, kann der Bestand eines Unternehmens ernsthaft gefährdet werden. Bereits die bloße Ankündigung einer Unternehmensnachfolge kann im Organismus eines Unternehmens zu Erschütterungen führen, die um so heftiger sind, je mehr das Unternehmen ausschließlich auf eine bestimmte Person ausgerichtet ist.

    Durch die Generationenfolge entsteht oftmals auch eine Vielzahl von Nachkommen, die einerseits wenig Bindung zum Unternehmen haben, andererseits aber mit Erträgnissen bzw. Ausschüttungen aus den Unternehmen rechnen, um einen entsprechenden Lebensstandard zu finanzieren, was zur Folge hat, daß das Unternehmen, sofern es nicht entsprechende Ertragssteigerungen erzielt, an Eigenkapital verliert.

    Auch die Angst vor der "dritten Unternehmergeneration" – aus dem Volksmund stammt der Spruch, daß zwei Generationen ein Unternehmen aufbauen und die dritte Generation das Unternehmen wieder abbaut – quält viele Unternehmer mit der Frage, ob ihre Nachkommen etwa diese dritte Generation darstellen.

    Mit Hilfe der Privatstiftung kann sichergestellt werden, daß der Bestand des Unternehmens vom Ab- und Erleben von Gesellschaftern nicht beeinflußt wird, das Unternehmen gegenüber exzessiver Ausplünderung durch Erben als Gesellschafter bewahrt wird und Nachkommen eines Unternehmens in optimaler Weise für Führungspositionen im Unternehmen ausgewählt und vorbereitet werden.

    Die Privatstiftung dient aber nicht nur der Regelung der Unternehmensnachfolge, sondern eignet sich generell zur Bewahrung einer Vermögensmasse vor Zerschlagung infolge der gesetzlichen Erbfolge.

  3. Die Errichtung der Privatstiftung:

    3.1 Die Privatstiftung wird durch eine oder mehrere Stifter errichtet. Als Stifter können natürliche oder juristische Personen auftreten.

    Stifter ist, wer als solcher bei der Errichtung einer Stiftung mitwirkt. Die Stiftereigenschaft kann im nachhinein – nach Errichtung der Stiftung – nicht mehr erworben werden.

    Die Stifter können sich anläßlich der Stiftungserrichtung bestimmte Rechte, vor allem das Recht des Widerrufs der Stiftung und der Änderung der Stiftungsurkunde, vorbehalten. Die Stifter können diese Rechte aber nicht auf Rechtsnachfolger übertragen. Um diese wesentlichen Gestaltungsrecht dennoch zumindest während der Lebensdauer aller Beteiligten ausübbar zu machen, werden häufig neben den eigentlich Vermögen zuwendenden Stiftern auch die Kinder und Enkelkinder in den Kreis der Stifter miteinbezogen. Die Ausübung der Stifterrechte kann dann über drei Generationen gewahrt werden.

    Die Errichtung der Stiftung unter Beiziehung minderjähriger Stifter bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. In den überwiegenden Fällen verzichten die Pflegschaftsgerichte bei der Errichtung der Stiftung auf die Bestellung eines Kollissionskurators.

    Die Ausübung der Stifterrechte bei mehreren Stiftern ist in der Stiftungsurkunde zu regeln. Üblicherweise wird bei mehreren Stiftergenerationen die Regelung so getroffen, daß zunächst nur die Eltern- oder Großelterngeneration die Stifterrechte ausübt und erst nach deren Tod die jeweils nächste Generation bei der Ausübung der Stifterrechte zum Zuge kommt. Zusätzlich empfiehlt es sich, die Ausübung der Stifterrechte zumindest an die Großjährigkeit der beteiligten Stifter zu binden und sie bis dahin ruhen zu lassen, da ansonsten die minderjährigen Kinder durch einen Kollissionskurator bei der Ausübung der Stifterrechte zu vertreten sind.

    Es ist nicht erforderlich, daß die Stifter gleichteilig bei der Vermögenswidmung mitwirken. Insbesonders bei minderjährigen Kindern wird üblicherweise lediglich ein Bagatellbetrag von ATS 10.000,- festgelegt, den die Kindern von ihren Eltern im Schenkungswege erhalten und als solchen der Stiftung widmen. Damit erlangen die minderjährigen Kinder die Stifterrechte.

    3.2 Das Mindeststiftungsvermögen beträgt S 1,000.000,- und ist entweder in Barem oder durch Sachwerte aufzubringen. Das Mindeststiftungsvermögen ist in der Stiftungsurkunde, die dem Firmenbuch offenzulegen ist, auszuweisen. Darüber hinausgehende Vermögenswidmungen und sonstige Regelungen, können in der Stiftungszusatzurkunde festgelegt werden, die lediglich den Finanzbehörden offenzulegen ist und ansonsten Dritten nicht zugänglich ist.

    3.3 Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde müssen in Notariatsaktsform errichtet werden. Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist nur dann zulässig, wenn in der Stiftungsurkunde dies ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

  4. Regelungen in der Stiftungsurkunde und in der Stiftungszusatzurkunde:

    4.1 In der Stiftungsurkunde ist neben der Festlegung der Stifter und der Ausübung der Stifterrechte bei mehreren Stiftern der Stiftungszweck zu bestimmen. Stiftungszweck ist in den überwiegenden Fällen die Versorgung der Stifter sowie der Begünstigten. Der Stiftungszweck soll erreicht werden durch Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Es ist aber denkbar, Regelungen festzusetzen, wonach auch die Vermögenssubstanz der Stiftung zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Mittelbedarfes heranzuziehen ist.

    Weitere Regelungen in der Stiftungsurkunde betreffen die Organisation der Stiftung, die Organe der Stiftung (siehe Punkt 5.), die Festlegung der inneren Ordnung für die Organe und vor allem die Festlegung, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet, die Stiftungsurkunde durch die Stifter geändert und die Stiftung durch die Stifter widerrufen werden kann (siehe Punkt 7.).

    4.2 In der Stiftungszusatzurkunde erfolgt üblicherweise die Vermögenswidmung und werden Regelungen über Begünstigte und Zuwendungen an die Begünstigten festgelegt. Da die Stiftungszusatzurkunde lediglich den Finanzbehörden offenzulegen ist und ansonsten ähnlich einer testamentarischen Regelung als verschlossener Akt zu betrachten ist, werden auch häufig Regelungen über Erbfolge und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgenommen.

  5. Organe der Stiftung:

    Das Privatstiftungsgesetz sieht drei Organe (Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und gegebenenfalls ein Aufsichtsrat) vor, von denen der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer jedenfalls zwingend sind. Der Aufsichtsrat ist nur in bestimmten in § 22 Privatstiftungsgesetz angeführten Fällen vorzusehen; diese Regelungen treffen aber auf die überwiegende Anzahl der in Österreich registrierten Privatstiftungen nicht zu. In den meisten Fällen wird daher anstelle des Aufsichtsrates ein Beirat bestellt, dessen Aufgabe es ist, den Stiftungsvorstand zu überwachen.

    5.1 Der Stiftungsvorstand:

    Zur Verwaltung und Vertretung der Stiftung nach außen ist ausschließlich der Stiftungsvorstand berufen, welcher aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Begünstigte, deren Ehegatten sowie Personen, die mit einem Begünstigten in gerader oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Ein Stifter kann nur dann Stiftungsvorstand sein, wenn er auf die Begünstigtenstellung verzichtet und auch seine Familienangehörigen keine Begünstigtenstellung haben.

    Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch die Stifter bestellt. Für alle weiteren Vorstandsbestellungen haben die Stifter ein Nominierungsrecht, wobei die unmittelbare Bestellung infolge der Nominerung durch das Gericht erfolgt. In der Stiftungsurkunde wird häufig vorgesehen, daß nach Ableben aller Stifter das Nominierungsrecht auf den Beirat übergeht.

    Im Privatstiftungsgesetz ist keine Funktionsdauer für den Stiftungsvorstand festgelegt. In den überwiegenden Stiftungsurkunden findet sich aber eine zeitliche Beschränkung, ähnlich der Regelung im Aktiengesetz, wonach nach Ablauf von vier bis sechs Jahren das Vorstandsmandat erlischt und daher der Stiftungsvorstand neu zu bestellen ist.

    In der Stiftungsurkunde sollte festgesetzt werden, daß der Stiftungsvorstand bei seiner Verwaltungstätigkeit an die Vorschriften des Gesetzes, die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und insbesonders den Stiftungszweck zu beachten hat.

    Weiters sollte in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde die innere Ordnung (Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes, Verwaltungstätigkeit, Berichtswesen, etc.) festgelegt werden.

    Des weiteren sind in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde zum Zwecke der effizienten Kontrolle des Stiftungsvorstandes zustimmungspflichtige Rechtshandlungen aufzunehmen, die sich üblicherweise an die Bestimmung des § 95 Abs. (5) AktG anlehnen. Demnach bedarf der Stiftungsvorstand zu alljenen Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung, üblicherweise durch den Beirat.

    5.2 Der Beirat:

    Das im Gesetz nicht vorgesehene aber jederzeit festzulegende Organ "Beirat" bedarf einer ausdrücklichen Regelung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde. Wollen die Stifter einen Beirat installieren, sollten insbesonders nachstehende Regelungen beachtet werden:

    5.2.1 Die Stifter haben ein Nominierungsrecht für den Beirat, wobei sie selbst Beiratsmitglieder sein können. Bestellt wird der Beirat infolge des Nominierungsrechtes durch das Gericht.

    5.2.2 Dem Beirat obliegt die Überwachung des Stiftungsvorstandes. In der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde sollte daher festgelegt werden, in welchen Zeitabständen der Stiftungsvorstand dem Beirat jedenfalls Bericht zu erstatten hat. Weiters ist die innere Ordnung für den Beirat, ähnlich wie beim Stiftungsvorstand, festzulegen.

    5.3 Der Stiftungsprüfer:

    Als zwingendes Organ der Privatstiftung hat der Stiftungsprüfer die Aufgabe, den Jahresabschluß einschließlich die Bücher und den Lagebericht der Stiftung zu prüfen und über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.

    Stiftungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sein.

    Aus ihrer Aufgabenstellung heraus sollte daher vorgesehen werden, daß das Prüfungsergebnis dem Stiftungsvorstand, dem Beirat, den Stiftern und allenfalls den Begünstigten bekanntzugeben ist.

    Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht bestellt. Üblicherweise wird in der Stiftungsurkunde eine Regelung aufgenommen, wonach der Beirat ein Vorschlagsrecht hat.

  6. Begünstigte und Letztbegünstigte der Stiftung:

    6.1 Die Stiftung als eigentümerlose Rechtspersönlichkeit hat Begünstigte, die Zuwendungen aus den Erträgnissen bzw. aus dem Vermögen der Stiftung erhalten. Die Begünstigten sind weder Gesellschafter noch Mitglieder.

    Das Privatstiftungsgesetz selbst definiert den Begriff des Begünstigten nicht, sondern hält lediglich fest, daß Begünstigter derjenige ist, der in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet wird. Üblicherweise wird in der Stiftungsurkunde festgehalten, daß Begünstigte die Stifter selbst und deren Nachkommen sowie von den Stiftern namhaft gemachte Dritte sind. Trifft die Stiftungsurkunde keine Regelung, so hat der Stiftungsvorstand die Begünstigten in Auslegung des Stiftungszweckes als solche festzulegen.

    Begünstigte können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, aber auch Tiere, Sachen oder Institutionen. Die Rechte des Begünstigten entstehen, sobald dieser als Begünstigter festgestellt ist und enden sobald die Begünstigtenstellung aufgrund der Stiftungsurkunde oder der Auslegung derselben durch den Stiftungsvorstand rechtmäßig als beendet erklärt wird.

    Begünstigte haben Anspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung. Die Höhe und der Zeitpunkt der Zuwendung sollten in der Stiftungszusatzurkunde festgelegt werden.

    Die Begünstigten haben ein Auskunftsrecht betreffend die Erfüllung des Stiftungszweckes als auch ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde.

    6.2 Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll. Hinsichtlich der Auswahl des oder der Letztbegünstigten sind den Stiftern keine Grenzen gesetzt. Sie können den Letztbegünstigten in der Stiftungsurkunde als solchen bezeichnen oder aber ein Regulativ zu seiner Bestimmung anläßlich der Auflösung der Stiftung vorsehen. Im Fall der Auflösung der Stiftung durch Widerruf sind die Stifter Letztbegünstigte.

    Nach der Auflösung und nach Befriedigung der Gläubiger ist dem Letztbegünstigten das gesamte verbleibende Stiftungsvermögen zu übertragen. Schlägt er die Annahme des zugedachten Vermögens aus oder ist kein Letztbegünstigter vorhanden oder bestimmbar, so fällt das Vermögen der Republik Österreich anheim.

  7. Widerruf und Auflösung der Privatstiftung:

    7.1 Widerruf:

    Haben sich die Stifter in der Stiftungsurkunde den Widerruf der Stiftung vorbehalten, so ist auch dieser jederzeit möglich, er kann aber von den Stiftern nur selbst vorgenommen werden. Dieses Gestaltungsrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf Rechtsnachfolger über. Juristische Personen als Stifter können sich den Widerruf nicht vorbehalten. Der Widerruf bedarf der Beurkundung durch Notariatsakt.

    Hat ein Stifter den Widerruf ausgeübt, fällt ihm das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Stiftungsvermögen zu.

    7.2 Auflösung der Stiftung:

    Ist die Stiftung auf bestimmte Zeit errichtet, so wird sie durch Zeitablauf aufgelöst. Des weiteren bewirkt der Beschluß mit dem der Konkurs über das Vermögen der Stiftung eröffnet, bzw. die Konkurseröffnung wegen mangelnden Vermögens abgelehnt wird, die Auflösung der Stiftung.

    Ansonsten kann die Stiftung nur durch einen Auflösungsbeschluß der entweder vom Stiftungsvorstand oder vom Gericht zu fassen ist, aufgelöst werden. Der Stiftungsvorstand hat dann einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, wenn der Stifter in Ausübung seines Widerrufesvorbehaltes, die Stiftung widerrufen hat, der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, oder die Stiftung bereits 100 Jahre bestanden hat. Die Auflösung wegen Ablaufs der 100-jährigen Bestandsdauer kann aber durch die Letztbegünstigten durch einen einstimmigen Beschluß verhindert werden. Weiters können in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde Gründe für die Auflösung der Privatstiftung angeführt werden.

8. Errichtung der Stiftung von Todeswegen:

Privatstiftungen von Todeswegen sind Stiftungen, die zwar vor dem Tod des Stifters durch Abgabe der Stiftungserklärung errichtet werden, die aber erst nach dem Tod des Stifters entstehen sollen. Das der Stiftung gewidmete Vermögen fällt ihr erst aus dem Nachlaß zu.