Von
der Sparkasse zur Stiftung
DDr. Christa Fries
Einleitung
Seit einigen Monaten liegt der Entwurf einer Novelle des Sparkassengesetzes in der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Begutachtung ausgesandten und bereits vieldiskutierten Fassung vor. Die geplante Änderung des Sparkassengesetzes soll es Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG in eine Sparkassenaktiengesellschaft eingebracht haben, ermöglichen, durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse diese in eine Privatstiftung formwechselnd umzuwandeln und dieserart entstandene Privatstiftungen miteinander zu verschmelzen.
Damit tritt der Gesetzgeber die Flucht nach vorne aus dem von Raschauer richtig diagnostizierten "Holding-Dilemma" (FN1) an und will die Institution der "Sparkassenholding" oder Anteilsverwaltungssparkasse (AVS) durch die auch als "Trust" international anerkannte Institution der Stiftung ersetzen. Die Begründung findet sich in den Erläuterungen zum Entwurf des BMF: Die ausschließlich vermögensverwaltende Sparkasse sei international weitgehend als unbekannt einzustufen. Gleichzeitig könnte das Wegfallen der Gemeindehaftung für künftige Verbindlichkeiten, das durch die Umwandlung bewirkt werden soll, auch den EU-rechtlichen Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung vermeiden helfen. Prima vista lassen sich gute Argumente für diesen Lösungsansatz finden. Die drei Wesensmerkmale der AVS - Eigentümerlosigkeit, gemeinnützige Funktion, Holding für die Sparkassenaktiengesellschaft - lassen sich auch bei Privatstiftungen umsetzen. Es ist sowohl Wesensmerkmal einer gemeinnützigen Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz oder den diversen Landesstiftungsgesetzen als auch einer Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz 1993, daß sie keine Eigentümer haben (FN2). Privatstiftungen, die im Gegensatz zu den gemeinnützigen Stiftungen in Österreich erst seit dem Privatstiftungsgesetz 1993 (PSG) zulässig sind, kann Gemeinnützigkeit zugeordnet werden (FN3). Hinsichtlich der Vermögensverwaltung (Holding-Funktion) sieht das PSG in § 1 Abs 2 vor, daß Privatstiftungen keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben dürfen, weshalb Privatstiftungen in der Praxis im wesentlichen Vermögen durch Beteiligungsgesellschaften verwalten lassen (FN4).
Andererseits aber sind die sehr wesentlichen Unterschiede und Konsequenzen nicht außer Acht zu lassen, die die Umwandlung einer AVS in eine Privatstiftung mit sich bringen. Nach herrschender Lehre (FN5) ist die AVS, ungeachtet der Ausgliederung ihres Bankbetriebes, weiterhin - zumindest organisationsrechtlich - Sparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes. Daraus folgt, daß sie jederzeit, die Erlangung einer entsprechenden Konzession vorausgesetzt, wieder einen Bankgeschäftsbetrieb aufnehmen dürfte (FN6), daß sie weiterhin Formkaufmann bleibt und berechtigt ist, alle ihre Geschäfte (mit Ausnahme des ausgegliederten Bankbetriebes) selbst weiterzuführen und daß für die Verschmelzung oder Auflösung auch einer AVS §§ 25 ff Sparkassengesetz (SpG) heranzuziehen sind und damit die sich aus der Rechtsnatur der Sparkasse ergebenden vermögensrechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Gläubigerrechte, der Verwendung der "Widmungsrücklage" und des Schicksals des Liquidationserlöses unangetastet bleiben. All dies verändert sich im Falle der Umwandlung einer AVS in eine Privatstiftung. Zunächst setzt die Umwandlung in eine Privatstiftung voraus, daß alle nach der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Teilbetriebes in der AVS allenfalls verbliebenen sonstige Betriebe in Tochtergesellschaften der AVS ausgegliedert werden. Gemäß § 1 Privatstiftungsgesetz (PSG) darf die Privatstiftung eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, nicht ausüben; dh sie darf im Zuge ihrer Haupttätigkeit nicht kaufmännisch tätig werden (FN7). Sie kann daher auch kein Kreditinstitut iS des BWG mehr sein oder werden. Die von der geplanten Novelle vorgesehenen (oder jedenfalls ausgelösten) vermögensrechtlichen Konsequenzen wiederum führen, zumindest potentiell, zu einer Veränderung der Gläubigerrechte sowie der Ansprüche der Haftungs- und Sitzgemeinden, ohne (derzeit) Gläubigerschutzbestimmungen oder Mitspracherechte der Haftungsgemeinden vorzusehen. Darauf wird weiter unten noch einzugehen sein.
Die geplante Umwandlungsmöglichkeit von AVS in Privatstiftungen durch Einfügung der §§ 27a bis 27c SpG (siehe die im Anhang auszugsweise abgedruckten Bestimmungen sollte zudem noch durch die Klärung folgender Fragen abgerundet werden:
1. Rechtsfolgen der formwechselnden Umwandlung
Die Rechtsfigur der formwechselnden Umwandlung wurde in den §§ 239 ff AktG (Umwandlung einer AG in eine GmbH) und in den §§ 245 ff AktG (Umwandlung einer GmbH in eine AG) entwickelt; diese Bestimmungen sehen detaillierte Regelungen zum Schutz der Minderheitsgesellschafter und der Gläubiger vor. Der einzige außerhalb des Aktiengesetzes geregelte Fall einer formwechselnden Umwandlung findet sich in § 61 VAG und ermöglicht die Umwandlung eines Versicherungsvereins durch Beschluß des obersten Organes in eine Aktiengesellschaft ((FN10). Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch treten die Wirkungen der Umwandlung ein, dh von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft in der geänderten Rechtsform weiter (FN11). Die diesbezügliche legistische Formulierung lautet stets: "... die Gesellschaft besteht als (zB Aktien-) (FN12) Gesellschaft weiter". Anders die geplante Novelle, die in § 27b Abs 1 SpG normiert: "Von der Eintragung der Umwandlung an besteht nur mehr die Privatstiftung gemäß PSG". Nun könnte man diesen Formulierungsunterschied als unwesentlich abtun, gäbe es nicht den erstmals von Kastner geäußerten Gedanken einer Vergütung "für den Entfall des Anspruchs auf den Liquidationserlös der Sparkasse" (FN13), der anläßlich der Verschmelzung von Sparkassen entwickelt, in der Praxis häufig umgesetzt und von der Lehre heftig diskutiert (FN14) wurde. Dieser Vergütungsanspruch stützt sich auf § 27 Abs 7 SpG, wonach der Liquidationserlös bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde übergeht und für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden ist. Die geplanten Umwandlungsbestimmungen werden nach § 27 als §§ 27a bis 27c SpG und sohin als Anhängsel der unter § 27 SpG geregelten Abwicklungsbestimmungen vorgesehen.
Wird die Sparkasse nun quasi anstelle einer Abwicklung gemäß § 27 SpG formwechselnd in eine Privatstiftung gemäß § 27a SpG umgewandelt, so könnte unter Zuhilfenahme der legistischen Formulierung, nach der Umwandlung bestehe "nur mehr die Privatstiftung", versucht werden, den bisher rechtlich heimatlosen "Vergütungsanspruch" mit einer erneuten, diesmal aber besser fundierten analogen Anwendung des § 27 Abs 7 SpG zu begründen. Mit diesen zugegebenermaßen sophistischen Spekulationen über mögliche vermögensrechtliche Konsequenzen der Verwendung der Worte "nur mehr" anstelle der Verwendung des Wörtchens "als" sind wir auch schon beim Kern der Angelegenheit angelangt, nämlich dem rechtlichen Schicksal des Vermögens der Sparkassen-Privatstiftung.
2. Die Verpflichtung zur Vermögenserhaltung
Gemäß § 27a Abs 4 Z 4 SpG idF der geplanten Novelle ist vorgesehen, daß das sich aus der Schlußbilanz ergebende Vermögen der AVS der Privatstiftung auf Dauer gewidmet bleibt und zu erhalten ist. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Die Erläuterungen zum Entwurf des BMF führen dazu aus, daß mit der dauerhaften Vermögenswidmung die Veräußerung des Vermögens, insbesondere die Veräußerung der Aktien der Sparkassenaktiengesellschaft, nicht ausgeschlossen ist, sondern sich vielmehr die Vermögensbindung auch auf die Gegenleistung erstreckt. Da im Gesetzestext aber explizit auf die Schlußbilanz verwiesen wird und die Schlußbilanz im Anlagevermögen die Aktien der Sparkassenaktiengesellschaft sowie die sonstigen Beteiligungen auszuweisen hat, scheinen die EB über den Gesetzeswortlaut hinauszuschießen. Wenn der Gesetzgeber kein "Einfrieren" des Vermögens zum Stichtag der zu erstellenden Schlußbilanz beabsichtigt, das als Wiederaufleben der früher gesetzlich normierten Verpflichtung zum Halten der Beteiligung (vgl § 8a Abs 9 siebenter Satz KWG) erneut jegliche Veränderung im Rahmen des Sparkassensektors verhindern würde, sollte der Gesetzgeber klarstellen, daß mit der dauernden Vermögenswidmung und der Verpflichtung zur Erhaltung dieses Vermögens auch die "Substitution" der Vermögensbestandteile vereinbar ist.
3. Wertermittlung des Vermögens
Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermögenserhaltung auf der Grundlage der Schlußbilanz schafft eine weitere noch offene Frage. Das in der Schlußbilanz ausgewiesene Vermögen ergibt zum Stichtag der Bilanz einen bestimmten rechnerischen Wert; unklar ist, ob dieser Wert selbst zu erhalten wäre. Vor allem bei börsenotierten Gesellschaften schwankt dieser Wert laufend. Auch infolge Kursrückganges einer Aktie können Wertverluste eintreten, ohne daß die Aktiengesellschaft selbst (nach den internationalen Bewertungsmethoden) einen Wertverlust erlitten hätte. Dieselbe Problematik ergibt sich, wenn infolge Wertberichtigungen bei der Sparkassenaktiengesellschaft oder sonstigen Beteiligungsgesellschaften ein Wertverlust gegenüber der Wertermittlung zum Zeitpunkt des Stichtags der Schlußbilanz eintritt. Muß nun die Sparkassen-Privatstiftung in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verpflichtung zur Vermögenserhaltung nachzukommen, und hiefür aus den Erträgen Rücklagen bilden? Auch für die Bestimmung dieser Maßnahmen selbst müßte zunächst klargestellt werden, ob die Verpflichtung zur Erhaltung des Vermögens die Substitution seiner Bestandteile zuläßt oder nicht. Ist die Substitution zulässig, wäre eine Umwandlung "freier" Rücklagen bei eintretendem Wertverlust von Beteiligungsgesellschaften in (zum Zweck der Vermögenserhaltung) "gebundene" Rücklagen ausreichend. Anderenfalls müßten zB Zuschüsse an die Sparkassenaktiengesellschaft geleistet werden, um einen allfälligen Wertverlust desselben auszugleichen.
4. Verwendung der Erträge
Die Frage, was genau unter dem zu erhaltenden "Vermögen" zu verstehen ist, umfaßt auch die Frage nach der Definition der Erträge der Privatstiftung, die als "Begünstigungen" zugewendet werden dürfen. Die Sparkasse und damit auch die AVS läßt gemäß § 1 Abs 2 SpG grundsätzlich eine Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse nicht zu. Diese Bestimmung wird nur durch das "Heimfallsrecht" hinsichtlich des Liquidationserlöses gemäß § 27 Abs 7 SpG und die Widmungsrücklage gemäß § 22 SpG durchbrochen. Diese Widmungsrücklage "für Zwecke der Allgemeinheit" darf derzeit maximal zwischen 5 Prozent des Gewinns (nach Erlangung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs 1 BWG) und 30 Prozent des Gewinns (bei die Grenze des § 22 Abs 1 BWG übersteigenden Eigenmitteln) betragen. Die geplante Novelle sieht zwar eine vereinfachende Neufassung des § 22 Abs 2 SpG vor, die maximale Höhe der Widmungsrücklage liegt aber weiterhin bei 30 Prozent des Gewinns. Die Verwendung der Widmungsrücklage schließlich bedarf gemäß § 22 Abs 4 SpG der Bewilligung des Landeshauptmanns. Das PSG sieht keine Regelungen über die Zuwendungen an Begünstigte vor. Im Rahmen der Privatstiftung besteht daher die Möglichkeit, Zuwendungen nicht nur aus Erträgen, sondern auch aus der Vermögenssubstanz zutätigen (FN15). Die einschränkende Regelung der geplanten Novelle, daß nur aus den Erträgen der Privatstiftung Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden dürfen, verhindert - je nach Definition des "Vermögens" mehr oder weniger - substanzverzehrende Zuwendungen, ermöglicht aber dennoch viel weitgehendere Wertabflüsse als bei der Sparkasse, sodaß ganz allgemein gesagt werden kann, daß das Thesaurierungsprinzip der AVS durch die Sparkassen-Privatstiftung durchbrochen werden könnte. Im Gegensatz zur für Sparkassen geltenden Widmungsrücklagenregelung wird weder eine Höchstgrenze eingeführt, noch ist die Zuwendung der Begünstigungen von der Bewilligung des Landeshauptmanns abhängig. Die Höhe der Zuwendungen sowie die "Verteilungsquote" kann, wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, allein vom Stiftungsvorstand festgelegt werden.
Stiftungsvorstände der Sparkassen-Privatstiftung sollten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vermögenserhaltung einerseits und im Falle einer weit gefaßten Zuwendungsmöglichkeit an Begünstigte andererseits ihre Entscheidungen wohl weiterhin an § 22 SpG orientieren, insbesondere deshalb, weil bei zu hohen Zuwendungen an Begünstigte im Rahmen der Privatstiftung kein Gestaltungsspielraum für uU werterhaltende Kapitalmaßnahmen bei der Sparkassenaktiengesellschaft (Kapitalerhöhungen) oder bei anderen Beteiligungsgesellschaften verbleibt. Gleichzeitig ist von "andrängenden Begünstigten" auszugehen, die möglichst hohe Zuwendungen erhalten wollen und denen zumindest ein Auskunftsrecht nach § 30 PSG zusteht; es wäre daher zu überlegen, § 22 SpG auch für Sparkassen-Privatstiftungen entweder gesetzlich oder durch Aufnahme in die Stiftungserklärung weiterhin für anwendbar zu erklären, um auf diese Weise eine Leitlinie für den Stiftungsvorstand vorgeben zu können, die auch mit den Begünstigten nicht diskutiert werden muß.
5. Veränderung der Gläubigerrechte?
Eine uneingeschränkte Möglichkeit, alle Erträge der Sparkassen-Privatstiftung den Begünstigten zuzuwenden, könnte durch die potentielle Verminderung des Haftungsfonds auch in bestehende Gläubigerrechte eingreifen. Gemäß § 27b SpG der geplanten Novelle ist § 92 Abs 9 BWG auf die Privatstiftung anzuwenden. Die Privatstiftung haftet daher "mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit" (§ 92 Abs 9 BWG). Gleichzeitig fällt aber nach der geplanten Novelle aufgrund des § 2 Abs 2a SpG die Haftung der Gemeinde für künftige Verbindlichkeiten weg: Im Falle der Umwandlung in eine Privatstiftung beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß § 2a Abs 1 SpG auf bis zu dem der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstandene Verbindlichkeiten. Der bisherige Haftungsaufbau - für die Verbindlichkeiten der Sparkassenaktiengesellschaft haftet die AVS, in der die Gewinne zudem zwingend weitgehend thesauriert werden müssen und die dadurch ein ständig wachsendes Haftungspotential aufweist, für die AVS haftet wiederum die Gemeinde als Ausfallsbürge - könnte sohin nun einerseits durch den Wegfall der Gemeindehaftung für künftige Verbindlichkeiten und andererseits durch die Durchbrechung des Thesaurierungsprinzips in der AVS selbst eingeschränkt werden. Eine der wesentlichen gesetzgeberischen Intentionen bei der Ausgestaltung der AVS war aber die Bildung eines dauernden Haftungsfonds (FN16) der Gläubiger der Sparkassenaktiengesellschaft. Wird die Verpflichtung zur Erhaltung des Vermögens der Sparkassen-Privatstiftung dahingehend ausgelegt, daß hiebei nicht der rechnerische Wert zum Umwandlungsstichtag, sondern die sich aus der Schlußbilanz ergebenden Vermögensbestandteile zu verstehen sind, deren allfälliger späterer Wertverlust von der Privatstiftung nicht zu Lasten der für Zuwendungen zur Verfügung stehenden Beträge auszugleichen wäre, so könnte im Extremfall das Vermögen der Privatstiftung sogar zur Gänze verloren gegangen sein und den Gläubigern sohin überhaupt kein "Haftungsfonds" mehr verbleiben. Verfügt zB die Sparkassen-Privatstiftung als einziges zum Umwandlungsstichtag bestehendes Vermögen über ihre Beteiligung an der Sparkassenaktiengesellschaft und schüttet sie stets alle Erträge aus dieser Beteiligung als Zuwendungen an die Begünstigten aus, so ist im Fall des Schlagendwerdens der Haftung, nämlich im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Sparkassenaktiengesellschaft wohl der Wert der Beteiligung an derselben auf null gesunken und tritt gleichzeitig auch die Zahlungsunfähigkeit der Sparkassen-Privatstiftung ein. Der Gläubiger der Sparkassenaktiengesellschaft wird sich daher an den Gedanken gewöhnen müssen, daß ab Umwandlung der AVS in eine Privatstiftung die Sparkassenaktiengesellschaft hinsichtlich ihrer Bonität gegenüber sonstigen Bankaktiengesellschaften nicht mehr bevorzugt ist, da sich das Haftungspotential der Sparkassen-Privatstiftung bei tatsächlicher Inanspruchnahme als bloße Schimäre erweisen könnte. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich erneut die Beibehaltung des § 22 SpG für die Sparkassen-Privatstiftung entweder durch gesetzliche oder durch Anordnung in der Stiftungserklärung.
Fußnoten
Text 1)
Raschauer, ÖBA 1993, 445 ff.
Text 2)
Bruckner - Fries - Fries, Familienstiftung, 24.
Text 3)
Bruckner - Fries - Fries, Familienstiftung, 18.
Text 4)
Bruckner - Fries - Fries, Familienstiftung 21; Kalss in Doralt -
Nowotny - Kalss, Privatstiftungsgesetz, 85 ff.
Text 5)
Raschauer, ecolex 1995, 299 und die dort zu FN 2 zitierte
Literatur.
Text 6) Vgl
dazu ebenfalls Raschauer, ecolex 1995, 299 ff.
Text 7) Kalss
in Doralt - Nowotny - Kalss, Privatstiftungsgesetz, RN 5 zu § 1
PSG und die dort zitierte Literatur.
Text 8) Vgl
Baran, Versicherungsaufsicht, 2. Auflage, § 61 passim.
Text 9)
Fries, Handbuch Verschmelzungen, 155; Jabornegg in Schiemer -
Jabornegg - Strasser, Aktiengesetz, 3. Auflage, § 239 Rz 3 ff.
Text 10)
Literaturhinweis siehe FN 9.
Text 11)
Fries, Handbuch Verschmelzungen, 175 f; Jabornegg in Schiemer -
Jabornegg - Strasser, AktG, 3. Auflage, § 241 Rz 1 ff.
Text 12) Anmerkung
in Klammer durch die Verfasserin.
Text 13)
Kastner in FS Ostheim 294 f.
Text 14)
Raschauer, ecolex 1991, 61 f; Jud, ÖBA 1991, 494 ff; Jabornegg,
JBl 1993, 417 ff.
Text 15) Riel
in Doralt - Nowotny - Kalss, Privatstiftungsgesetz, § 4 Rz 22.
Text 16) Vgl
Raschauer, ÖBA 1993, 447.