Von der Sparkasse zur Stiftung
DDr. Christa Fries

- Fortsetzung -

 

6. Die Ansprüche der Gemeinden

Auch die Gemeinden werden durch die geplante Novelle vermögensrechtlich betroffen. Die "Widmungsrücklage" gemäß § 22 Abs 2 und 3 SpG kann zwar ebenfalls nur für "Zwecke der Allgemeinheit" gebildet (und mit Bewilligung des Landeshauptmanns verwendet) werden. Diese "Zwecke der Allgemeinheit" sind nicht näher bestimmt, können sich aber durchaus mit Interessen der Gemeinde decken. Deutlich wird dies - wie oben bereits ausgeführt - in § 27 Abs 7 SpG, der den Liquidationserlös der Haftungsgemeinde, bei Vereinssparkassen der Sitzgemeinde, "für Zwecke der Allgemeinheit" zuweist. Diese "Zwecke der Allgemeinheit" sind jedenfalls viel weiter definiert als die strikte Beschränkung auf gemeinnützige Begünstigte, wie sie § 27a Abs 4 Z 3 SpG idF der geplanten Novelle vorsieht (FN17). Auch bislang sollte die Widmung für Zwecke der Allgemeinheit wohl meist orts- oder regionalbezogene karitative Vorhaben ermöglichen. Die Widmungsrücklagen selbst wurden bislang ua für Schenkungen an die Feuerwehr, das Rettungswesen, an Kindergärten, Altersheime und andere soziale öffentliche und private Einrichtungen verwendet (FN18). Dennoch hatte aber bislang die Gemeinde selbst die Chance, in den Genuß der Begünstigung zu gelangen, auch wenn die dadurch erworbenen Mittel von ihr für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden und diese Zwecke aufgrund eines Erlasses der Sparkassenaufsicht an die Ämter der Landesregierungen anhand der §§ 34 bis 40 BAO näher zu bestimmen waren. Da gemäß § 27a Abs 4 Z 3 SpG idF der geplanten Novelle der Aufgabenbereich der aus der Privatstiftung Begünstigten (und Letztbegünstigten) selbst ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf, fiele diese Begünstigungschance der Gemeinde nunmehr weg (FN19): Die Tätigkeit einer Gebietskörperschaft wird sich de facto wohl nie auf die in §§ 34 bis 40 BAO umschriebenen Aufgaben beschränken lassen (FN20).

Im Fall der Auflösung der Privatstiftung sind die Begünstigten auch die "Letztbegünstigten" (§ 27a Abs 4 Z 5 SpG idF der geplanten Novelle), denen nach Auflösung der Privatstiftung und Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger das verbleibende Vermögen zufällt. Da die Gemeinde weder zum Kreis der möglichen Begünstigten noch zum Kreis der möglichen Letztbegünstigten zählt, wäre sie von jeglichen Zuwendungen aus der Privatstiftung oder aus der Liquidation einer Privatstiftung ausgeschlossen; desungeachtet bleibt ihre Haftung als Ausfallsbürge für vor der Umwandlung dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeiten auch der Sparkassenaktiengesellschaft aufrecht. Ich will nun die oben bereits angeschnittene Diskussion über dieRechtsnatur des Anspruchs der Haftungs- oder Sitzgemeinde auf den Liquidationserlös an dieser Stelle nicht weiterführen, halte aber fest, daß unabhängig davon, ob § 27 Abs 7 SpG einen Vermögensanspruch oder eine bloße "Begünstigungschance" der Gemeinden normiert, die Schutzwürdigkeit dieser Vermögensinteressen doch gerade angesichts der Tatsache des Aufrechtbestehenbleibens der Haftung der Gemeinden gegeben erscheint. Gegen den Einwand, auch bislang habe der Gesetzgeber die Verwendung der Widmungsrücklage und des Liquidationserlöses nur für Zwecke der Allgemeinheit zugelassen, hat bereits Jabornegg (FN21) zu Recht eingewandt, daß der Gesetzgeber in Berücksichtigung lokaler Interessen ganz bewußt bestimmte räumliche Zuordnungen vorgenommen habe, "die eben in entsprechenden Ansprüchen der Haftungs- und Sitzgemeinden zum Ausdruck kommen". Diesbezüglich sollte die geplante gesetzliche Regelung wohl noch adaptiert werden, umsomehr als die Haftungsgemeinden anders als bei der für sie weniger folgenschweren Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen-aktiengesellschaft (vgl das Zustimmungserfordernis gemäß § 17 Abs 5 SpG) in die Beschlußfassung über die formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung überhaupt nicht eingebunden werden sollen und sie daher auch nicht verhindern könnten.

7. Organisationsfragen der Umwandlung

Den Umwandlungsbeschluß faßt der Vorstand und sohin das operative Organ der AVS. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Sparkassenrates erforderlich, wobei der Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Sparkassenratsmitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Bei einer Vereinssparkasse ist darüber hinaus (siehe oben) die Zustimmung des Sparkassenvereines erforderlich; eine analoge Bestimmung bei Gemeindesparkassen (Zustimmung des Gemeinderates) ist derzeit nicht vorgesehen.

Der Vorstand der AVS hat die Stiftungserklärung (Satzung der Privatstiftung) zu rrichten. Eine (gesonderte) Genehmigung durch den Sparkassenrat ist nicht vorgesehen. Damit verzichtet der Gesetzgeber auf eine zu §§ 239 Abs 3 und 245 Abs 3 AktG analoge Bestimmung, daß im Beschluß über die Umwandlung auch die notwendigen Satzungsbestimmungen enthalten sein müssen (FN22) und läßt zu, daß die Satzung der Privatstiftung allein durch den Vorstand der AVS ohne Zustimmung des Sparkassenrates gestaltet werden könnte, wenn der Sparkassenrat nicht seine Zustimmung von der Vorlage der Stiftungserklärung abhängig macht. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, als gemäß § 27a Abs 4 Z 1 SpG idF der geplanten Novelle sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung (Satzung der Privatstiftung) nicht vorbehalten kann - wegen der Identität von Stifter und Stiftung es sich wohl auch gar nicht vorbehalten könnte - und sohin Satzungsänderungen nur in sehr eingeschränktem Ausmaß, nämlich nach den Bestimmungen des § 33 Abs 2 PSG (FN23), zulässig sind. § 27a Abs 4 Z 1 SpG idF der geplanten Novelle schränkt die im PSG gegebenen Möglichkeiten der Ausgestaltung der Stifterrechte über das Verbot des Änderungsvorbehalts hinaus weiter ein. Auch das Recht auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung (das allerdings gemäß § 34 PSG für juristische Personen auf keinen Fall vorzubehalten wäre) sowie sonstige Gestaltungsrechte darf sich die AVS nicht vorbehalten. Gemäß § 27a Abs 4 Z 3 SpG idF der geplanten Novelle kann allenfalls der in der Stiftungserklärung und damit ausschließlich durch den AVS-Vorstand zu benennende Kreis der Begünstigten nachträglich durch Ausschluß von Begünstigten, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke iS der §§ 34 bis 40 BAO zum Gegenstand haben, und durch Ergänzung um weitere geeignete Begünstigte abgeändert werden, wobei aber die Ergänzung der Zustimmung des Aufsichtsrates, so ein solcher besteht, bedarf. Die Begünstigtenstellung selbst ist sohin zwar uU veränderlich, dennoch muß aber bei der Gestaltung der Stiftungserklärung stets der Aspekt der grundsätzlichen Unveränderbarkeit im Auge behalten werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß gemäß § 27 Abs 1 SpG idF der geplanten Novelle für "solche Privatstiftungen § 21 und die §§ 27a bis 27c" des SpG "weitergelten". Das gesamte (übrige) Sparkassengesetz mit Ausnahme der zitierten Bestimmungen soll sohin auf die Privatstiftungen, soweit nicht gesonderte einzelne Verweisungen erfolgen, nicht mehr anzuwenden sein. Die Auflösung der Sparkassen-Privatstiftung richtet sich daher ebenfalls nicht nach den Bestimmungen des Sparkassengesetzes, sondern nach § 35 PSG. Gemäß § 35 Abs 1 Z 4 PSG wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat. Ob es sich hiebei um ein willkürlich ausübbares Recht handelt oder das Auflösungsrecht der Stiftungsorgane an objektiv bestimmbare Voraussetzungen zu binden ist (FN24), ist strittig. Zur Vermeidung der Möglichkeit, daß die Privatstiftung vom Stiftungsvorstand jederzeit mit der Wirkung aufgelöst werden kann, daß der gesamte Liquidationserlös den gerade Begünstigten zufällt, sollten in die Stiftungserklärung auch konkrete Auflösungsbestimmungen aufgenommen werden. Hiebei wird auch die derzeit noch unentschiedene Diskussion um die Frage, inwieweit eine AVS und (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Fortbestehens der Haftung gemäß § 92 Abs 9 BWG auch nach Umwandlung in eine Privatstiftung) auch die Sparkassen-Privatstiftung selbst überhaupt aufgelöst werden kann (FN25), im Auge zu behalten sein.

§ 27a Abs 5 SpG idF der geplanten Novelle sieht vor, daß die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates und des Sparkassenvorstandes zu ersten Mitgliedern des Stiftungsvorstandes werden, sofern nicht die Vorstandsmitglieder zugleich auch Vorstandsmitglieder der Sparkassenaktiengesellschaft sind. Damit kommt es zu einer Vermischung der im Sparkassengesetz vorgesehenen Kontrolltätigkeit des Sparkassenrates einerseits mit der operativen Tätigkeit des Sparkassenvorstandes andererseits. Nur dann, wenn für die Sparkassen-Privatstiftung ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, werden die bisherigen Sparkassenratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder der Privatstiftung und bleibt damit die bisherige Aufgabenverteilung erhalten. Ungelöst ist die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes dann, wenn die Privatstiftung einen Aufsichtsrat haben soll, aber alle bisherigen Vorstandsmitglieder der AVS auch Vorstandsmitglieder der Sparkassenaktiengesellschaft sind. In einem solchen Fall könnte der gesetzlichen Regelung über die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes nicht entsprochen werden, weil die Sparkassenratsmitglieder zu Aufsichtratsmitgliedern der Privatstiftung werden und die Vorstandsmitglieder der AVS, die auch Vorstandsmitglieder der Sparkassenaktiengesellschaft sind, nicht zu Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung werden können.

Im Zusammenhang mit den Organbestellungen sieht § 27a Abs 5 SpG idF der geplanten Novelle vor, daß die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, ansonsten durch die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu erfolgen hat. Ein Bestellungsmodus für die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates ist nur bei Vereinssparkassen dahingehend vorgesehen, daß die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates der Privatstiftung von der Vereinsversammlung gewählt werden. Eine Regelung für die weitere Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer formwechselnd umgewandelten Gemeindesparkasse fehlt, sodaß in diesem Fall die Regelung des § 24 PSG Platz greift, wonach die Aufsichtsratsmitglieder vom Gericht bestellt werden (FN26). Auch hier ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zur Regelung bei den Sparkassen, bei denen der dem Aufsichtsrat vergleichbare Sparkassenrat vom Gemeinderat gewählt wird.

Aufsichtsratspflichtig sind nur Privatstiftungen, die aus der formwechselnden Umwandlung einer Vereinssparkasse hervorgehen. Hinsichtlich Privatstiftungen, die aus einer formwechselnden Umwandlung einer Gemeindesparkasse hervorgehen, greift mangels anderer Regelung § 22 PSG Platz und ist ein Aufsichtsrat sohin immer dann zu bestellen, wenn die Privatstiftung entweder selbst mehr als dreihundert Arbeitnehmer beschäftigt oder inländische Kapitalgesellschaften einheitlich leitet oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt (FN27). Die Festlegungen des § 22 PSG führen dazu, daß Privatstiftungen in der Regel nicht aufsichtsratspflichtig sind und jedenfalls jene Sparkassen-Privatstiftungen, die keine unmittelbaren Beteiligungen von mehr als 50 Prozent an der Sparkassenaktiengesellschaft oder an anderen Unternehmen halten, ebenfalls keines Aufsichtrates bedürfen werden. Die Sparkassen-Privatstiftung ist dann auf das einzige im PSG jedenfalls gesetzlich vorgesehene Kontrollorgan angewiesen, auf den vom Gericht zu bestellenden Stiftungsprüfer. Die Rolle des Vorstandes der AVS wird sohin durch die Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung uU weiter aufgewertet; der Vorstand kann uneingeschränkter Herr des Geschehens werden, der nur an die Stiftungserklärung und das Gesetz gebunden ist.

8. Zusammenfassung

Grundsätzlich bietet die Rechtsfigur der Privatstiftung einen sinnvollen Lösungsansatz für die Fortführung der nach Ausgliederung ihres bankgeschäftlichen Betriebes verbliebenen Sparkassenhülsen und könnte auch geeignet sein, zur Vermeidung des von Raschauer bemängelten "Fleckerlteppichs" des bankrechtlichen Bildes für Bankunternehmensträger (FN28) beizutragen. Wird die Novelle in der derzeit vorgelegten Fassung Gesetz, so wird auf die satzungsmäßige Ausgestaltung der Privatstiftung größte Sorgfalt zu legen sein. Zur Abrundung der geplanten Novelle sollte die Anwendbarkeit der Gläubiger- schutzbestimmungen des § 243 AktG, eine Weitergeltung des § 22 SpG auch für die Sparkassen-Privatstiftungen und die Aufnahme der Haftungsgemeinden in den Kreis der Begünstigten sowie der Haftungs- und Sitzgemeinden in den Kreis der Letztbegünstigten - wenn auch hinsichtlich der Zuwendungsverwendung beschränkt auf "Zwecke der Allgemeinheit" - in Betracht gezogen werden.

 

Anhang

Einige der stiftungsrelevanten Bestimmungen der geplanten Novelle zum Sparkassengesetz:

1. Nach § 2 Abs 2 Sparkassengesetz wird folgender Abs 2a eingefügt:

"(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß Abs 1 auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften (...)"

2. Nach § 27 Sparkassengesetz werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:

"Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 27a.
(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl 1993/694, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21 und die §§ 27a bis 27c weiter.

(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustandekommt.

(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Privatstiftung gilt:

1. Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten;

2. die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;

3. die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, wobei der Aufgabenbereich der aus der Privatstiftung Begünstigten ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf; für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/164 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; der Vorstand kann die Stiftungserklärung um weitere Begünstigte ergänzen, die aber jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen haben; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustandekommt;

4. das sich aus der Schlußbilanz (Abs 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist aus der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustandekommt;

5. der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;

6. die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist führen;

7. Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt werden.

(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten:

1. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse, vorausgesetzt, daß sie nicht dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstandes; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates;

2. die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Mitglieder des Vorstandes einer Sparkassen Aktiengesellschaft dürfen nicht dem Vorstand einer Privatstiftung angehören, die durch formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse entstanden ist;

3. bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt;

(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 220 Abs 3 AktG gilt sinngemäß.

(7) Die formwechselnde Umwandlung ist vom Vorstand der Sparkasse und vom ersten Vorstand der Privatstiftung zur Eintragung gemäß §§ 12 und 13 PSG anzumelden. Die Schlußbilanz ist dem Firmenbuch vorzulegen. Bei der Anmeldung ist ein Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen. Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

§ 27b.
(1) Von der Eintragung der Umwandlung an besteht nur mehr die Privatstiftung gemäß PSG; § 92 Abs 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs 7 BWG.

(4) Das zuständige Gericht hat die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.

Verschmelzung

§ 27c.
(1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden." (...)

 

Verzeichnis der zitierten Literatur

Baran, Versicherungsaufsicht, 2. Auflage, (1987).

Bruckner - Fries - Fries, Die Familienstiftung im Zivil-, Steuer- und Handelsrecht (1994).

Czoklich - Müller - Gröhs - Helbich, Handbuch zum PSG (1994).

Daum, Die Neuordnung des österreichischen Sparkassenrechts, ÖStZ 1978, 215 ff.

Dennig, Die europäische Sparkassen-Reformbewegung aus ordnungspolitischer Sicht, ÖBA 1990, 971 ff.

Doralt - Nowotny - Kalss, Privatstiftungsgesetz (1995).

Fremuth - Laurer - Linc - Pötzelberger - Ruess, Bankwesengesetz (1995).

Fries, Handbuch der Verschmelzungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen nach dem Aktiengesetz (1993).

Jabornegg, Gesellschaftsrechtliche Fragen der Gründung von Sparkassenaktiengesellschaften, ÖBA 1990, 101 ff.

Der Verkauf von Sparkassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, JBl 1993, 417 ff.

Jud, Vermögensansprüche von Haftungs- und Sitzgemeinden bei Verschmelzung von Sparkassen, ÖBA 1991, 494 ff.

Kastner, Gedanken zu § 8a KWG, in FS Ostheim (1990), 279 ff.

Laurer, Haftungsbeseitigung als Gesetzgebungsmotiv?, ÖBA 1996, 110.

Raschauer, Verschmelzung von Sparkassen und Liquidationserlös, ecolex 1991, 61 ff.

Anmerkungen zur Neuordnung des Sparkassenrechts, ÖBA 1993, 445 ff.

Verschmelzung einer Sparkassenanteilsverwaltungsgesellschaft mit einer Sparkasse, ecolex 1995, 299 ff.

Reeger - Stoll, Kommentar zur BAO (1965).

Schiemer - Jabornegg - Strasser, Aktiengesetz, 3. Auflage (1993).

Vanis, Beherrschung von Kapitalgesellschaften (1991).

 

Fußnoten

Text 17) Zur Auflage gemeinnütziger Gewinnverwendung als Wesensmerkmal des Sparkassenwesens im EG-Raum vgl Dennig, ÖBA 1990, 971 ff, und die dort unter FN 12 angeführte Literatur.

Text 18) Daum, ÖStZ 1978, 215 ff.

Text 19) Zum Begriff der Begünstigungschance siehe Raschauer, ÖBA 1993, 445; ders, ecolex 1991, 61.

Text 20) Reeger - Stoll, Rz 6 zu § 36 BAO, uva.

Text 21) JBl 1993, 427.

Text 22) Fries, Handbuch Verschmelzungen 160 f; Jabornegg in Schiemer - Jabornegg - Strasser, AktG, 3. Auflage, § 239 Rz 16.

Text 23) Berger in Doralt - Nowotny - Kalss, Privatstiftungsgesetz, § 33 Rz 17 ff.

Text 24) Vgl Müller in Czoklich - Müller - Gröhs - Helbich, Handbuch zum PSG, 288.

Text 25) Siehe dazu Laurer, ÖBA 1996, 110; Raschauer, ecolex 1995, 299 ff; Laurer in Fremuth ua BWG, § 92 Rz 20; Jabornegg, ÖBA 1990, 101.

Text 26) Die Gerichtsbestellung erfolgt gemäß § 27 PSG auf Antrag oder von amtswegen. In der Stiftungserklärung sollte daher festgelegt sein, wer Anträge diesbezüglich zu stellen hat.

Text 27) Zur Frage der einheitlichen Leitung verweist § 22 Abs 1 Z 2 PSGauf die Bestimmung des § 15 Abs 1 AktG; zur Beherrschung von Kapitalgesellschaften vgl Vanis, Beherrschung von Kapitalgesellschaften.

Text 28) Siehe Raschauer, ÖBA 1993, 452.